Reformation der Stadt Frankfurt am Main des Heiligen Römischen Reichs Cammer anno 1509, 1509

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Title: Reformation der Stadt Frankfurt am Main des Heiligen Römischen Reichs Cammer anno 1509
Year: 1509
City: Mainz
Publisher: Schöffer
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Table of contents
1. Frankfurter Reformation 0, 1 Titelblatt Page: 0
1.1. Reformacion . der . Stat . Franckenfort . am . Meine . des . heil-gen . Romischen . Richs Cammer . a¬/o/ . 1509 Page: 1
1.2. Frankfurter Reformation 0, 2 Vorrede Page: 3
2. Frankfurter Reformation 1, 0 Page: 5
2.1. ANfengklich vnd zum ersten von Cita-cion: fürheischung: vnd ladung der jngessenen burger in gemein. Page: 5
2.2. Frankfurter Reformation 1, 1 Page: 5
2.3. Frankfurter Reformation 1, 2 Page: 5
2.4. Frankfurter Reformation 1, 3 Page: 5
2.5. Frankfurter Reformation 1, 4 Page: 6
2.6. Frankfurter Reformation 1, 5 Page: 6
2.7. Frankfurter Reformation 1, 6 Page: 6
2.8. Frankfurter Reformation 1, 7 Page: 6
2.9. Frankfurter Reformation 1, 8 Page: 7
2.10. Frankfurter Reformation 1, 9 Page: 7
2.11. Frankfurter Reformation 1, 10 Page: 7
2.12. Frankfurter Reformation 1, 11 Page: 7
2.13. Frankfurter Reformation 1, 12 Page: 7
2.14. Frankfurter Reformation 1, 13 Page: 8
2.15. Frankfurter Reformation 1, 14 Page: 8
3. Frankfurter Reformation 2, 0 Page: 9
3.1. Von der Caution oder sicherheit vom cleger vnd antworter auch andern zu thun Page: 9
3.2. Frankfurter Reformation 2, 1 Page: 9
3.3. Frankfurter Reformation 2, 2 Page: 9
3.4. Frankfurter Reformation 2, 3 Page: 9
3.5. Frankfurter Reformation 2, 4 Page: 9
4. Frankfurter Reformation 3, 0 Page: 10
4.1. Wie man vff vngehorsam vnnd vß bleyben des antworters handlen vnd procediren solle. Page: 10
4.2. Frankfurter Reformation 3, 1 Page: 10
4.3. Frankfurter Reformation 3, 2 Page: 10
4.4. Frankfurter Reformation 3, 3 Page: 10
4.5. Frankfurter Reformation 3, 4 Page: 10
5. Frankfurter Reformation 4 Page: 11
5.1. De Mulcta Von des richters buß. Page: 11
6. Frankfurter Reformation 5 Page: 12
6.1. De libelli oblatione. Von vberantwortung der clag. Page: 12
7. Frankfurter Reformation 6, 0 Page: 13
7.1. De exceptionibus declinatorijs dilatorijs et alijs Page: 13
7.2. Frankfurter Reformation 6, 1 Page: 13
7.3. Frankfurter Reformation 6, 2 Page: 13
7.4. Frankfurter Reformation 6, 3 Page: 13
7.5. Frankfurter Reformation 6, 4 Page: 13
7.6. Frankfurter Reformation 6, 5 Page: 13
8. Frankfurter Reformation 7, 0 Page: 14
8.1. De iuramento calumpnie speciali. Von dem eyd der geuerd vff sonder capittel. Page: 14
8.2. Frankfurter Reformation 7, 1 Page: 14
8.3. Frankfurter Reformation 7, 2 Page: 14
9. Frankfurter Reformation 8 Page: 15
9.1. Forma des eydts. Page: 15
10. Frankfurter Reformation 9, 1 Page: 15
10.1. De replicis duplicis et alijs. Page: 15
10.2. Frankfurter Reformation 9, 2 Page: 16
10.3. Frankfurter Reformation 9, 3 Page: 16
10.4. Frankfurter Reformation 9, 4 Page: 16
11. Frankfurter Reformation 10, 0 Page: 17
11.1. De reconuentione. Von der widderclage. Page: 17
11.2. Frankfurter Reformation 10, 1 Page: 17
11.3. Frankfurter Reformation 10, 2 Page: 17
11.4. Frankfurter Reformation 10, 3 Page: 17
11.5. Frankfurter Reformation 10, 4 Page: 17
12. Frankfurter Reformation 11, 0 Page: 18
12.1. De litis contestatione. Von befestigung des kriegs. Page: 18
12.2. Frankfurter Reformation 11, 1 Page: 18
12.3. Frankfurter Reformation 11, 2 Page: 18
12.4. Frankfurter Reformation 11, 3 Page: 18
12.5. Frankfurter Reformation 11, 4 Page: 18
13. Frankfurter Reformation 12, 0 Page: 19
13.1. De Juramento calumpnie generali. Von dem gemeinen eyd der geuerde. Page: 19
13.2. Frankfurter Reformation 12, 1 Page: 19
13.3. Frankfurter Reformation 12, 2 Page: 19
14. Frankfurter Reformation 13 Page: 20
14.1. Des gleichen sol der antworter schweren. Page: 20
15. Frankfurter Reformation 14, 0 Page: 21
15.1. De dilationibus. Von termynen vnd erstreckungen . Page: 21
15.2. Frankfurter Reformation 14, 1 Page: 21
15.3. Frankfurter Reformation 14, 2 Page: 21
15.4. Frankfurter Reformation 14, 3 Page: 21
15.5. Frankfurter Reformation 14, 4 Page: 21
16. Frankfurter Reformation 15, 0 Page: 22
16.1. De capitulis : Positionibus : et Articulis Page: 22
16.2. Frankfurter Reformation 15, 1 Page: 22
16.3. Frankfurter Reformation 15, 2 Page: 22
16.4. Frankfurter Reformation 15, 3 Page: 22
16.5. Frankfurter Reformation 15, 4 Page: 22
17. Page: 23
17.1. Frankfurter Reformation 16, 1 Page: 23
17.2. Frankfurter Reformation 16, 2 Page: 23
17.3. Frankfurter Reformation 16, 3 Page: 23
17.4. Frankfurter Reformation 16, 4 Page: 23
17.5. Frankfurter Reformation 16, 5 Page: 23
17.6. Frankfurter Reformation 16, 6 Page: 24
17.7. Frankfurter Reformation 16, 7 Page: 24
17.8. Frankfurter Reformation 16, 8 Page: 24
17.9. Frankfurter Reformation 16, 9 Page: 24
17.10. Frankfurter Reformation 16, 10 Page: 24
17.11. Frankfurter Reformation 16, 11 Page: 25
17.12. Frankfurter Reformation 16, 12 Page: 25
18. Frankfurter Reformation 17, 0 Page: 26
18.1. De probationibus. Von bybrengung. Page: 26
18.2. Frankfurter Reformation 17, 1 Page: 26
18.3. Frankfurter Reformation 17, 2 Page: 26
18.4. Frankfurter Reformation 17, 3 Page: 26
18.5. Frankfurter Reformation 17, 4 Page: 26
18.6. Frankfurter Reformation 17, 5 Page: 27
19. Frankfurter Reformation 18, 1 Page: 27
19.1. Forma des eydts. Page: 27
19.2. Frankfurter Reformation 18, 2 Page: 28
19.3. Frankfurter Reformation 18, 3 Page: 28
19.4. Frankfurter Reformation 18, 4 Page: 28
19.5. Frankfurter Reformation 18, 5 Page: 28
19.6. Frankfurter Reformation 18, 6 Page: 28
19.7. Frankfurter Reformation 18, 7 Page: 29
19.8. Frankfurter Reformation 18, 8 Page: 29
19.9. Frankfurter Reformation 18, 9 Page: 29
19.10. Frankfurter Reformation 18, 10 Page: 29
19.11. Frankfurter Reformation 18, 11 Page: 29
19.12. Frankfurter Reformation 18, 12 Page: 30
19.13. Frankfurter Reformation 18, 13 Page: 30
19.14. Frankfurter Reformation 18, 14 Page: 30
19.15. Frankfurter Reformation 18, 15 Page: 30
19.16. Frankfurter Reformation 18, 16 Page: 30
19.17. Frankfurter Reformation 18, 17 Page: 30
20. Frankfurter Reformation 19 Page: 31
20.1. De attestationibus publicandis. Von offenbarung der zügen sage. Page: 31
21. Frankfurter Reformation 20, 0 Page: 32
21.1. De Exceptionibus contra attestationes : instrumenta : et alia documenta. Von vß zügen widder der zügen sage : jn gelegten brieff : instrument : vnd andere jnbrengunge. Page: 32
21.2. Frankfurter Reformation 20, 1 Page: 32
21.3. Frankfurter Reformation 20, 2 Page: 32
21.4. Frankfurter Reformation 20, 3 Page: 32
21.5. Frankfurter Reformation 20, 4 Page: 33
21.6. Frankfurter Reformation 20, 5 Page: 33
21.7. Frankfurter Reformation 20, 6 Page: 33
22. Frankfurter Reformation 21, 0 Page: 34
22.1. De Juramento litis decisorio. Von dem Eyde der den krieg abschnydet Page: 34
22.2. Frankfurter Reformation 21, 1 Page: 34
22.3. Frankfurter Reformation 21, 2 Page: 34
22.4. Frankfurter Reformation 21, 3 Page: 34
22.5. Frankfurter Reformation 21, 4 Page: 34
22.6. Frankfurter Reformation 21, 5 Page: 34
22.7. Frankfurter Reformation 21, 6 Page: 35
22.8. Frankfurter Reformation 21, 7 Page: 35
22.9. Frankfurter Reformation 21, 8 Page: 35
23. Frankfurter Reformation 22, 0 Page: 36
23.1. De confessis. Von den bekantnüssen. Page: 36
23.2. Frankfurter Reformation 22, 1 Page: 36
23.3. Frankfurter Reformation 22, 2 Page: 36
23.4. Frankfurter Reformation 22, 3 Page: 36
23.5. Frankfurter Reformation 22, 4 Page: 36
23.6. Frankfurter Reformation 22, 5 Page: 37
23.7. Frankfurter Reformation 22, 6 Page: 37
23.8. Frankfurter Reformation 22, 7 Page: 37
23.9. Frankfurter Reformation 22, 8 Page: 37
23.10. Frankfurter Reformation 22, 9 Page: 37
24. Frankfurter Reformation 23, 0 Page: 38
24.1. De testamentis et heredibus ex testamento. Von den testamenten vnd erben auß einem Testament gesetzt. Page: 38
24.2. Frankfurter Reformation 23, 1 Page: 38
24.3. Frankfurter Reformation 23, 2 Page: 38
24.4. Frankfurter Reformation 23, 3 Page: 38
24.5. Frankfurter Reformation 23, 4 Page: 38
24.6. Frankfurter Reformation 23, 5 Page: 39
24.7. Frankfurter Reformation 23, 6 Page: 39
24.8. Frankfurter Reformation 23, 7 Page: 39
24.9. Frankfurter Reformation 23, 8 Page: 39
24.10. Frankfurter Reformation 23, 9 Page: 39
24.11. Frankfurter Reformation 23, 10 Page: 40
25. Frankfurter Reformation 24, 0 Page: 41
25.1. De heredibus ab intestato. Von den erbfellen on Testament. Page: 41
25.2. Frankfurter Reformation 24, 1 Page: 41
25.3. Frankfurter Reformation 24, 2 Page: 41
25.4. Frankfurter Reformation 24, 3 Page: 41
25.5. Frankfurter Reformation 24, 4 Page: 41
26. Frankfurter Reformation 25, 0 Page: 42
26.1. De bonis cedendis vno ex coniugibus permoriente. Von den fallenden güttern so eyns von den elüten zuuor mit tod ab get. Page: 42
26.2. Frankfurter Reformation 25, 1 Page: 42
26.3. Frankfurter Reformation 25, 2 Page: 42
26.4. Frankfurter Reformation 25, 3 Page: 42
26.5. Frankfurter Reformation 25, 4 Page: 42
27. Frankfurter Reformation 26, 0 Page: 43
27.1. De successione coniugum in bonis simul apportatis : siue ex successione delatis. Von den Erbschafften mans vnd weybs in den gütern so sie zusamen brengen : oder jnen vfferstorben vß testament oder on testament Page: 43
27.2. Frankfurter Reformation 26, 1 Page: 43
27.3. Frankfurter Reformation 26, 2 Page: 43
27.4. Frankfurter Reformation 26, 3 Page: 43
27.5. Frankfurter Reformation 26, 4 Page: 44
27.6. Frankfurter Reformation 26, 5 Page: 44
27.7. Frankfurter Reformation 26, 6 Page: 44
27.8. Frankfurter Reformation 26, 7 Page: 45
27.9. Frankfurter Reformation 26, 8 Page: 45
28. Frankfurter Reformation 27, 0 Page: 46
28.1. De bonis constante matrimonio quesitis et successione eorundem. Von den güttern so man vnd weib in stender ehe vberkommen vnnd wie die fallen sollen. Page: 46
28.2. Frankfurter Reformation 27, 1 Page: 46
28.3. Frankfurter Reformation 27, 2 Page: 46
28.4. Frankfurter Reformation 27, 3 Page: 46
28.5. Frankfurter Reformation 27, 4 Page: 47
28.6. Frankfurter Reformation 27, 5 Page: 47
28.7. Frankfurter Reformation 27, 6 Page: 47
28.8. Frankfurter Reformation 27, 7 Page: 47
28.9. Frankfurter Reformation 27, 8 Page: 47
28.10. Frankfurter Reformation 27, 9 Page: 47
28.11. Frankfurter Reformation 27, 10 Page: 48
28.12. Frankfurter Reformation 27, 11 Page: 48
29. Frankfurter Reformation 28, 0 Page: 49
29.1. De debitis aut matrimonium vel eo constante contractis per superstitem soluendis. Von der schuldt so jre eins verstendiger ehe / oder in der ehe gemacht hatt / zu bezalenn. Page: 49
29.2. Frankfurter Reformation 28, 1 Page: 49
29.3. Frankfurter Reformation 28, 2 Page: 49
29.4. Frankfurter Reformation 28, 3 Page: 49
29.5. Frankfurter Reformation 28, 4 Page: 50
29.6. Frankfurter Reformation 28, 5 Page: 50
29.7. Frankfurter Reformation 28, 6 Page: 50
29.8. Frankfurter Reformation 28, 7 Page: 50
30. Frankfurter Reformation 29, 0 Page: 51
30.1. De emptione et vendicione per coniuges celebrata. Von den güttern so man vnd wyb kauffen oder verkauffen. Page: 51
30.2. Frankfurter Reformation 29, 1 Page: 51
30.3. Frankfurter Reformation 29, 2 Page: 51
30.4. Frankfurter Reformation 29, 3 Page: 51
30.5. Frankfurter Reformation 29, 4 Page: 51
31. Frankfurter Reformation 30, 0 Page: 52
31.1. De litteris dotalibus. Von brutlauff brieffen. Page: 52
31.2. Frankfurter Reformation 30, 1 Page: 52
31.3. Frankfurter Reformation 30, 2 Page: 52
31.4. Frankfurter Reformation 30, 3 Page: 52
31.5. Frankfurter Reformation 30, 4 Page: 53
32. Frankfurter Reformation 31, 0 Page: 54
32.1. De liberis ex diuersis matrimonijs percreatis [??] qualiter succedere debeant Von den kindern vß zweyen oder me ehe geboren wie die in jrer altern gütter erben sollen. Page: 54
32.2. Frankfurter Reformation 31, 1 Page: 54
32.3. Frankfurter Reformation 31, 2 Page: 54
32.4. Frankfurter Reformation 31, 3 Page: 54
32.5. Frankfurter Reformation 31, 4 Page: 55
32.6. Frankfurter Reformation 31, 5 Page: 55
32.7. Frankfurter Reformation 31, 6 Page: 55
33. Frankfurter Reformation 32, 0 Page: 56
33.1. De pignoribus et ypothecis. Von pfantschafften vnnd gleubigern: So pfantschafft oder pfand habenn. Page: 56
33.2. Frankfurter Reformation 32, 1 Page: 56
33.3. Frankfurter Reformation 32, 2 Page: 56
33.4. Frankfurter Reformation 32, 3 Page: 56
33.5. Frankfurter Reformation 32, 4 Page: 56
33.6. Frankfurter Reformation 32, 5 Page: 57
33.7. Frankfurter Reformation 32, 6 Page: 57
33.8. Frankfurter Reformation 32, 7 Page: 57
33.9. Frankfurter Reformation 32, 8 Page: 57
33.10. Frankfurter Reformation 32, 9 Page: 58
33.11. Frankfurter Reformation 32, 10 Page: 58
34. Frankfurter Reformation 33, 1 Page: 59
34.1. Forma der jnsetz brieff vber farende habe. Page: 59
34.2. Frankfurter Reformation 33, 2 Page: 59
34.3. Frankfurter Reformation 33, 3 Page: 59
35. Frankfurter Reformation 34, 1 Page: 60
35.1. De beneficio duobus reis concesso. Von fryheit zweyer oder mehr schuldnerer so sich vnuerscheidlich mit einander verpflichten. Page: 60
35.2. Frankfurter Reformation 34, 2 Page: 60
36. Frankfurter Reformation 35, 1 Page: 61
36.1. De fideiussoribus. Von Bürgen. Page: 61
37. Frankfurter Reformation 36, 1 Page: 62
37.1. De arrestis et Sequestratione. Von bekommerten vnd hinderlegten gütern. Page: 62
37.2. Frankfurter Reformation 36, 2 Page: 62
37.3. Frankfurter Reformation 36, 3 Page: 62
37.4. Frankfurter Reformation 36, 4 Page: 62
38. Frankfurter Reformation 37, 0 Page: 63
38.1. De Tutelis. Von fürmönderschafft der jungen vnder zwölff vnd vierzehen jaren. Page: 63
38.2. Frankfurter Reformation 37, 1 Page: 63
38.3. Frankfurter Reformation 37, 2 Page: 63
38.4. Frankfurter Reformation 37, 3 Page: 63
38.5. Frankfurter Reformation 37, 4 Page: 63
38.6. Frankfurter Reformation 37, 5 Page: 64
38.7. Frankfurter Reformation 37, 6 Page: 64
38.8. Frankfurter Reformation 37, 7 Page: 64
38.9. Frankfurter Reformation 37, 8 Page: 64
38.10. Frankfurter Reformation 37, 9 Page: 64
38.11. Frankfurter Reformation 37, 10 Page: 65
38.12. Frankfurter Reformation 37, 11 Page: 65
38.13. Frankfurter Reformation 37, 12 Page: 65
38.14. Frankfurter Reformation 37, 13 Page: 65
39. Frankfurter Reformation 38, 0 Page: 66
39.1. De curatoribus. Von den fürmöndern der jhenen so zu zwölff vnd vierzehen iaren kommen sein Page: 66
39.2. Frankfurter Reformation 38, 1 Page: 66
39.3. Frankfurter Reformation 38, 2 Page: 66
39.4. Frankfurter Reformation 38, 3 Page: 67
39.5. Frankfurter Reformation 38, 4 Page: 67
39.6. Frankfurter Reformation 38, 5 Page: 67
39.7. Frankfurter Reformation 38, 6 Page: 67
39.8. Frankfurter Reformation 38, 7 Page: 68
39.9. Frankfurter Reformation 38, 8 Page: 68
39.10. Frankfurter Reformation 38, 9 Page: 68
40. Frankfurter Reformation 39, 0 Page: 69
40.1. De procuratoribus. Von montparn anwelden vnd fürsprechen . Page: 69
40.2. Frankfurter Reformation 39, 1 Page: 69
40.3. Frankfurter Reformation 39, 2 Page: 69
40.4. Frankfurter Reformation 39, 3 Page: 69
40.5. Frankfurter Reformation 39, 4 Page: 69
40.6. Frankfurter Reformation 39, 5 Page: 69
40.7. Frankfurter Reformation 39, 6 Page: 70
40.8. Frankfurter Reformation 39, 7 Page: 70
40.9. Frankfurter Reformation 39, 8 Page: 70
40.10. Frankfurter Reformation 39, 9 Page: 70
40.11. Frankfurter Reformation 39, 10 Page: 70
40.12. Frankfurter Reformation 39, 11 Page: 70
41. Frankfurter Reformation 40, 0 Page: 71
41.1. De causis in scriptis vel sine scriptis dandis. Von den sachen so man in schriften oder on schrifften handeln sol. Page: 71
41.2. Frankfurter Reformation 40, 1 Page: 71
41.3. Frankfurter Reformation 40, 2 Page: 71
41.4. Frankfurter Reformation 40, 3 Page: 71
41.5. Frankfurter Reformation 40, 4 Page: 71
41.6. Frankfurter Reformation 40, 5 Page: 72
41.7. Frankfurter Reformation 40, 6 Page: 72
41.8. Frankfurter Reformation 40, 7 Page: 72
41.9. Frankfurter Reformation 40, 8 Page: 72
41.10. Frankfurter Reformation 40, 9 Page: 72
41.11. Frankfurter Reformation 40, 10 Page: 73
41.12. Frankfurter Reformation 40, 11 Page: 73
41.13. Frankfurter Reformation 40, 12 Page: 73
42. Frankfurter Reformation 41, 0 Page: 74
42.1. De sententijs dandis. Von end oder bey vrteiln zu sprechen. Page: 74
42.2. Frankfurter Reformation 41, 1 Page: 74
42.3. Frankfurter Reformation 41, 2 Page: 74
42.4. Frankfurter Reformation 41, 3 Page: 74
42.5. Frankfurter Reformation 41, 4 Page: 74
42.6. Frankfurter Reformation 41, 5 Page: 74
42.7. Frankfurter Reformation 41, 6 Page: 75
42.8. Frankfurter Reformation 41, 7 Page: 75
42.9. Frankfurter Reformation 41, 8 Page: 75
42.10. Frankfurter Reformation 41, 9 Page: 75
42.11. Frankfurter Reformation 41, 10 Page: 75
42.12. Frankfurter Reformation 41, 11 Page: 76
42.13. Frankfurter Reformation 41, 12 Page: 76
42.14. Frankfurter Reformation 41, 13 Page: 76
43. Frankfurter Reformation 42, 0 Page: 77
43.1. De appellationibus. Page: 77
43.2. Frankfurter Reformation 42, 1 Page: 77
43.3. Frankfurter Reformation 42, 2 Page: 77
43.4. Frankfurter Reformation 42, 3 Page: 77
43.5. Frankfurter Reformation 42, 4 Page: 77
43.6. Frankfurter Reformation 42, 5 Page: 78
43.7. Frankfurter Reformation 42, 6 Page: 78
43.8. Frankfurter Reformation 42, 7 Page: 78
43.9. Frankfurter Reformation 42, 8 Page: 78
43.10. Frankfurter Reformation 42, 9 Page: 78
43.11. Frankfurter Reformation 42, 10 Page: 78
44. Frankfurter Reformation 43, 0 Page: 79
44.1. De executione. Von volstreckunge der vrteil. Page: 79
44.2. Frankfurter Reformation 43, 1 Page: 79
44.3. Frankfurter Reformation 43, 2 Page: 79
44.4. Frankfurter Reformation 43, 3 Page: 79
44.5. Frankfurter Reformation 43, 4 Page: 79
44.6. Frankfurter Reformation 43, 5 Page: 80
44.7. Frankfurter Reformation 43, 6 Page: 80
44.8. Frankfurter Reformation 43, 7 Page: 80
44.9. Frankfurter Reformation 43, 8 Page: 80
44.10. Frankfurter Reformation 43, 9 Page: 80
44.11. Frankfurter Reformation 43, 10 Page: 81
44.12. Frankfurter Reformation 43, 11 Page: 81
44.13. Frankfurter Reformation 43, 12 Page: 81
44.14. Frankfurter Reformation 43, 13 Page: 81
44.15. Frankfurter Reformation 43, 14 Page: 81
44.16. Frankfurter Reformation 43, 15 Page: 82
44.17. Frankfurter Reformation 43, 16 Page: 82
44.18. Frankfurter Reformation 43, 17 Page: 82
44.19. Frankfurter Reformation 43, 18 Page: 82
45. Frankfurter Reformation 44, 0 Page: 83
45.1. Die Verkauffung der gütter so in der execution per licitationem geschehen / sol der massen geschehen Page: 83
45.2. Frankfurter Reformation 44, 1 Page: 83
45.3. Frankfurter Reformation 44, 2 Page: 83
45.4. Frankfurter Reformation 44, 3 Page: 83
45.5. Frankfurter Reformation 44, 4 Page: 83
45.6. Frankfurter Reformation 44, 5 Page: 84
45.7. Frankfurter Reformation 44, 6 Page: 84
46. Frankfurter Reformation 45, 0 Page: 85
46.1. Wie sich fürsprechen vnd montpar am gericht gegen Clager vnd antwurter mit der belonunge vnnd sunst halten sollen. Der fürsprechen eydt. Page: 85
46.2. Frankfurter Reformation 45, 1 Page: 85
47. Frankfurter Reformation 46, 0 Page: 86
47.1. Von belonung der fürsprechen. Page: 86
47.2. Frankfurter Reformation 46, 1 Page: 86
47.3. Frankfurter Reformation 46, 2 Page: 86
47.4. Frankfurter Reformation 46, 3 Page: 86
47.5. Frankfurter Reformation 46, 4 Page: 86
47.6. Frankfurter Reformation 46, 5 Page: 87
47.7. Frankfurter Reformation 46, 6 Page: 87
47.8. Frankfurter Reformation 46, 7 Page: 87
47.9. Frankfurter Reformation 46, 8 Page: 87
47.10. Frankfurter Reformation 46, 9 Page: 87
47.11. Frankfurter Reformation 46, 10 Page: 88
47.12. Frankfurter Reformation 46, 11 Page: 88
48. Frankfurter Reformation 47, 0 Page: 89
48.1. Von Montparn. Forma der anwelden oder Montparn eydt. Page: 89
48.2. Frankfurter Reformation 47, 1 Page: 89
48.3. Frankfurter Reformation 47, 2 Page: 90
48.4. Frankfurter Reformation 47, 3 Page: 90
48.5. Frankfurter Reformation 47, 4 Page: 90
48.6. Frankfurter Reformation 47, 5 Page: 90
48.7. Frankfurter Reformation 47, 6 Page: 90
49. Frankfurter Reformation 48, 0 Page: 91
49.1. Juramentum veritatis. Page: 91
49.2. Frankfurter Reformation 48, 1 Page: 91
49.3. Frankfurter Reformation 48, 2 Page: 91
49.4. Frankfurter Reformation 48, 3 Page: 91
50. Frankfurter Reformation 49, 0 Page: 92
50.1. Den gerichtschreyber betreffen. Page: 92
50.2. Frankfurter Reformation 49, 1 Page: 92
51. Frankfurter Reformation 50, 0 Page: 92
51.1. Von den bekantnüssen. Page: 92
51.2. Frankfurter Reformation 50, 1 Page: 92
51.3. Frankfurter Reformation 50, 2 Page: 93
51.4. Frankfurter Reformation 50, 3 Page: 93
51.5. Frankfurter Reformation 50, 4 Page: 93
51.6. Frankfurter Reformation 50, 5 Page: 93
51.7. Frankfurter Reformation 50, 6 Page: 93
51.8. Frankfurter Reformation 50, 7 Page: 94
52. Frankfurter Reformation 51, 0 Page: 95
52.1. De Copys scribendis. Page: 95
52.2. Frankfurter Reformation 51, 1 Page: 95
53. Frankfurter Reformation 52, 0 Page: 96
53.1. Jnschryb gelt so an dem gericht gefordert vnd gegeben werden solt. Page: 96
53.2. Frankfurter Reformation 52, 1 Page: 96
53.3. Frankfurter Reformation 52, 2 Page: 96
53.4. Frankfurter Reformation 52, 3 Page: 96
53.5. Frankfurter Reformation 52, 4 Page: 96
53.6. Frankfurter Reformation 52, 5 Page: 96
53.7. Frankfurter Reformation 52, 6 Page: 97
53.8. Frankfurter Reformation 52, 7 Page: 97
53.9. Frankfurter Reformation 52, 8 Page: 97
53.10. Frankfurter Reformation 52, 9 Page: 97
53.11. Frankfurter Reformation 52, 10 Page: 97
53.12. Frankfurter Reformation 52, 11 Page: 98
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1
Frankfurter Reformation 0, 1 Titelblatt
Reformacion . der .
Stat
. Franckenfort .
am
. Meine . des . heil-
gen
. Romischen . Richs
Cammer
. /o/ . 1509
2
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3II
Frankfurter Reformation 0, 2 Vorrede
WJr der Rat der Statt Francken-
furt
an dem Meyn gelegen Thuͦn allen vnd yeden
vnsern
burgern vnd jnwonern /
auch den jhenen so hie
rechtlich
handeln woͤllen /
kunth vnd zu wissen / Nach dem wir vnd die
vnsern
an vnserm gericht /
vnd auch sunst in vnser statt vnd in vnsern
gebieten
/
nach gelegenheit der leüffde vil gewonheiten vnd vbungen dem
gemeinen
rechten nit gemeß gehabt /
der doch eins teyls ietzundt on vnder-
scheidt
für vntüglich angesehen werden /
Wie wol die lange zeit in gemei-
ner
vbunge herbracht /
das dawidder niemandt gestrebt / vnd dieweyl
die
selben gewonheiten vnd vbungen eins teils nit beschriben /
dem armen
vnnd
einfeltigen nit anderst dan durch die gemeine vbung zubewysen
gewesen
. Dardurch vil jrthum vnd zwispeltigkeit zwüschen vnsern bur-
gern
vnd andern ietzt in kurtzen jaren erwachsen /
Darumb woͤllen wir vnd
gebieten
(damit der selben jrrung eins teils vnd sunderlich dar auß der mer-
stenteil
irrung erwachsen sein vffgehebt werden) das /
wes hieuor durch
die
selben alten vbungen vnd gewonheiten gerichtlich oder außerthalb rechtens
erwunnen oder angenommen ist /
das solichs alles soll / wie dan die selben
vnser
vbungen vnd gewonheiten gewest sein /
in jrem stant vnd wesen blyben.
Doch
woͤllen wir den jhenen so ietzt in rechtfertigung schweben hiemit nit
benommen
noch zuͦgeeigent haben. Wes aber hinfür nach offenbarung
diser
vnser ordenung gehandelt vnd angenommen sol werden. Das alles sol
bescheen
lut vnd jnhalt diser vnser reformacion / ordenung / statut / vnd
gesetze
/
wie hernach geschrieben stet / Beheltlich / doch vns vnnd vnsern
nachkommen
soliche reformacion / satzung / ordenung / vnd statuten /
ob jrrung
oder
vngleich verstant mit der zeit jnfallen würde /
die selben zu ercleren /
zu
bessern / zu enden / oder gentzlich ab zu thuͦn /
alles nach gelegenheit der
leüffde
/
der zeit vnd was vns bedunckt die notturfft erfordern wirdet. Dar-
nach
wisse sich ein yeder zu richten.
4
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5III
Frankfurter Reformation 1, 0
ANfengklich vnd zum ersten von Cita-
cion
: fürheischung: vnd ladung der jn
gessenen
burger in gemein.
Frankfurter Reformation 1, 1
Welcher burger oder byseß einem andern jngesessnen burger oder jn-
woner
diser statt Franckenfurt vor vnd an des heiligen reichs gericht
gepieten
wil /
der selb sol vrsach der sachen vnd fordrung warumb / vnd
wa
her die erwachß /
jn solchem gepot meldung thuͦn / damit der antwur-
ter
der sachen vnd forderung wissen /
vnd daruff bedacht moͤg haben.
Frankfurter Reformation 1, 2
Vnnd sollen einem ieglichen burger dry fürgebott geschehen mit vn-
derscheit
wie hernach folget /
Nemlichen das erste gepot persoͤnlichen /
vnd
moͤgen darnach die andern zwey gebott zu hauß vnd hoff gethan
werden
/
außgescheiden für die hürige zinß / vnd die messegebott sol ein
ieglicher
nach dem ersten gebott (das auch also wie obstet /
in die eygen
person
gescheen sol) erschynen vnd antwurt zu geben /
wie von alter herkommen
ist
pflichtig sein /
Also doch das solche fürgebot gescheen vor dem
gerichts
tag bey sonnen schein /
durch einen weltlichen richter zu Fran-
ckenfurt
. Welche gebot auch ein ieglicher richter dem gerichtschryber on
allen
verzug müntlichen oder schrifftlichen ansagen vnd jnschryben lassen
so
offt sich die begeben. Doch so woͤllen wir soliche felle /
so jnn der fürheischung
vnd
Citation mit willen vnd erlaubung der oͤberkeit geschehen
/ sollen hierinn nit gezogen noch verstanden werden.
Frankfurter Reformation 1, 3
Wolt sich auch einer persoͤnlichen nit finden / oder seiner geuerlichen
verleucknen
lassen /
so sollen vnd moͤgen nichts desteminder die gepott /
es
weren das erst /
ander / oder drit zu huß geschehen / vnd alßdann die sel-
ben
gebot crefftig geacht vnnd gehalten /
vnd daruff procedirt werden.
6
Frankfurter Reformation 1, 4
Vnd so der antwurter der also wie ietzt erlaut fürgeheischen ist / zuͦm
ersten
gepott vnnd gerichtstag nit erschynet /
so sol vnd mag der cleger
vff
des antworters außblybens vnd vngehorsam ein rüffens begeren /
dz
an
schryben /
vnd jme darnach zuͦm andern mal fürgepieten lassen / deß
glychen
zum dritten mal peremptorie /
also doch das der antwurter in
seiner
gegenwere nit sol gehoͤrt werden /
Er habe dann dem cleger seiner vngehorsam
halber
den erlitten costen zuuor entricht vnd widder gegeben.
Frankfurter Reformation 1, 5
Ob aber der antwurter zum ersten / zum andern / oder dritten gebott erscheinen / vnd der cleger außblyben / vnnd sein gerichtstag einen oder
mehr
nit versteen /
vnd der antwurter daruff ad contumaciam procediren würde / Alßdann solte der cleger dem antwurter daruff ledig erkant werden. Wolt aber der cleger nach entrichtung soliches schadens die sach widderumb rechtlichen fürnemen / moͤchte er thuͦn / also das er dem antwurter darumb von nüwen gebieten sol.
Frankfurter Reformation 1, 6
Vff welche nüwe fürgebott ob der cleger verlengerunge oder vffzug der sachen suͦchen oder gebruchen würde / So mag der antwurter bitten vnd begeren den cleger zu zwingen sein clag bynnen bestimpter zeyt zu thuͦn / Vnd ob er die alßdann nit thete / jme ein ewig schweigen vff zu legen erkennen lassen.
Frankfurter Reformation 1, 7
Ob auch ein burger oder frembder eynen anderen burger fürnemen oder gebieten / der vff die zeit nit jnhemisch were / Solch gebot sol vnd mag der cleger zuͦ desselben hüselichen wonunge seiner elichen haußfrauwen oder kindern vber vierzehen jar alt / ob er die hette / oder seinem bestendigen gesinde thuͦn / Vnd wo sich alßdann zuuersehen vnd zuuermuͦten / das der selb auß redlichen sachen vnd geschefften were / vnnd kurtzer leidlicher zeit widder anheimisch kommen würde / So solte der Cleger dazwüschen biß vff desselben wider zuͦkunfft stille steen / Doch einem yeden fürbehalten redlich vrsachen darwider für zu bringen / warumb solchs nit sein oder beschehen sol erkennen zuͦlassen / Darinn auch ein ieglicher
rechtlichen
gehoͤrt sol werden.
7IIII
Frankfurter Reformation 1, 8
Es sol auch der antwurter von der zeit an des gepots eyniche prescription oder verierunge nit gebruchen / sunder die Citation sol die prescription hiemit interrumpiren.
Frankfurter Reformation 1, 9
Wann sich auch begibt das ein burger mit einem frembden / oder ein frembder mit einem andern frembden / vmb sachen willen so sich hie zuͦ Franckenfurt begeben / oder aber an andern enden erhaben vnd contrahirt / das bezalunge hie zu Franckenfurt geschehen sol / vnd der gleichen fellen jm rechten anstünden vnd zuͦfielen / vnd der selbig personlich jnn der statt Franckenfurt betretten erfunden vnd ankommen würde / Dieselben sollen vff eynig Citation oder fürgebott ann gericht erscheynen.
Frankfurter Reformation 1, 10
Vnd so in solchem fürgebott durch den Cleger an den antwurter sich an recht zu stellen bestant vnd caution begert würde. Wo dan der antwurter
solch
recht in eygener person versteen wil /
So sol er schuldig vnd pflichtig sein bürgen zu setzen / sein leib vnd persone vff den fürgebotten gerichtstag ann recht zu stellen / also doch das er der selben sachen rechtlichen
vßwarten
woͤlle. So aber der antworter bürgen zuhaben oder zu setzen nit vermoͤcht /
vnd dem Cleger nichts gestendig were / So solt der richter wie von alter her / gelübd von jm nemen sich jns gericht zustellen Wo aber der beclagt oder bekommert / der schuld oder clag gestendig were / so solt er dem Cleger gnuͦgsam versicherung thuͦn / oder zu schloß geen.
Frankfurter Reformation 1, 11
So aber der antworter solch recht jn eygner persone nit / sunder durch einen anwalt versteen vnd vertretten woͤlle / alßdann solt der antworter caution iudicatum solui / wie sich in recht gebürt / für seinen anwalt zethuͦn
schuldig vnd pflichtig sein.
Frankfurter Reformation 1, 12
Wo aber die selben in eygener person hie in der Statt Franckenfurt nit betretten oder ankomen moͤchten werden / vnd doch sundere güttere
8 Es weren ligende oder farende habe in Franckenfurter gebiet jnen zuͦstendig ligende hetten / So sol der Clager macht haben vff die selben güttere kommer vnd verbot zu legen vnd zuthuͦn / Welicher kommer vnd verbott an dem nechsten gericht dar nach durch den Cleger soll eroͤffenet / vnnd fürter dem antworter ein nemlicher gerichtstag bynnen bestimpter zyt als er dann weit oder nahe seßhafftig were / gesetzt vnd verkündet werden.
Frankfurter Reformation 1, 13
Vnd ob alßdann der antworter durch sich selbst oder seinen anwalt solchen rechtag vnd kommer zuuersteen / vnd zuuerantworten nit erschynen
würde
/
So solt daruff ferner gehandelt vnd procedirt werden / wie
hernach
von den vngehorsamen vnderschidlichen beschriben folget.
Frankfurter Reformation 1, 14
Wir ordenen / setzen / vnd wollen auch / So dicke vnd offt einer vff
eins
andern frembdenn hie gelegene ligende güttere / oder farende habe /

clagen
/
vnd die als für sein eygen guͦt ansprechen will / solchs sol mit kommer
vnd
verkündunge wie oblut gescheen /
vnnd darinn procedirt werden
/ wie da oben von dem nachfolgendenn gesetze der vngehorsamkeyt
meldung
gescheen ist vnd beschriben folget.
9V
Frankfurter Reformation 2, 0
Von der Caution oder sicherheit vom cleger
vnd
antworter auch andern zu thun
Frankfurter Reformation 2, 1
Wan sich nun begibt das Cleger vnd antworter vor gericht erscheynen
/ vnd der antworter an den Cleger begert /
das er durch sich oder seynen
anwalt
biß zuͦ end des kriegs der sachen zu warten caution thuͦn
sol
/
vnd auch ob er der sachen vberwunden würde / das er alßdann allen
costen vnd schaden jme vßrichten woͤlle /
Solchs sol der Cleger zu thuͦn
schuldig
sein mit bürgen oder gütern. Vnd wo alßdann der Cleger solchs
bestants
halben kein bürgen haben moͤge /
das jme dann solchs vermittelst
syns
eidts zu beweren geglaubt werden sol Wo aber der Cleger anfengklich
sein
sach nit durch sich selbst /
sunder durch einen anwalt vollenfüren
wolt
/
so sol solcher anwalt nach ordenung des Reychs recht mit
gnuͦgsamen gewalt gesetzt vnd versehen werden.
Frankfurter Reformation 2, 2
Würde sich aber begeben das yemants von wegen eins andern jm rechten one gewalt handelen wolt / der selbig sol caution de rato zuthuͦn
schuldig
sein /
der gestalt / das der jhene / von des wegen er handelt / das
angeneme
halten /
vnd darwider weiter nichts fürnemen sol / alles nach
vermoͤgen vnd zuͦlassen der recht.
Frankfurter Reformation 2, 3
Deß gleichen wo der antworter den krieg durch sich selbst oder seinen
anwalt
vollenfüren wolt /
Solt gleicher massen mit dem selben wie hie
vor
de cautione judicio sisti /
vnd judicatum solui / geschrieben stet gehalten
werden
.
Frankfurter Reformation 2, 4
Wo aber einer einen antworter jnn recht on gewalt vertretten / oder
verantwurten
wolt /
der selb sol vff caution judicatum solui / jnn den fellen
/ so nit widder recht werden /
zuͦgelassen werden.
10
Frankfurter Reformation 3, 0
Wie man vff vngehorsam vnnd bleyben des antworters handlen vnd procediren solle.
Frankfurter Reformation 3, 1
So nun der Cleger vor gericht sein clag zuthuͦn geschickt / vnd der antwurter
nit
zu gegen erscheint /
wil dann der cleger jm rechten vollenfaren
so
sol vnd mag er den nechst geschriben zweygen wegen einen für sich
nemen
.
Frankfurter Reformation 3, 2
Der erst wege ist / das er mag widder den selben vngehorsamen procediren
vnd
vollenfaren /
Ad primum et secundum decretum / wie die recht solchs
vßweisen vnd vermoͤgen /
Vnd sollen nun hinfür die erfolgnüß hie an
des
Reichs gericht jn dem fall kein statt haben.
Frankfurter Reformation 3, 3
Der ander weg ist / das der Cleger sein clag schrifftlich oder müntlich
fürbringe
/
vnd begere sich mit recht die beyzubringen zuͦ zulassen / so er
dann
solche clag beybrengen kan oder mag /
sol alßdann durch den richter
jnn
der houptsach entlich vrteil gesprochen werden /
mit erstattung kosten
vnd
schaden /
wie dann des Rychs ordenung zu Worms vffgericht
vnd
begriffen /
des orts widder die vngehorsam meldung thuͦt.
Frankfurter Reformation 3, 4
Wo aber der Cleger nichts bybrengen würde / So sol der richter den antworter von solicher clag ledig erkennen / dwyl die gegenwertigkeit gots / das abwesen des antworters jn dem fall erfüllet / lut der recht / also
doch
wo der cleger vff ermessunge des richters vrsach zuclagen gehabt
hett
solt alßdann der richter den antworter in gerichts costen verurteilen.
11VI
Frankfurter Reformation 4
De Mulcta Von des richters buß.
Wir woͤllen auch in allen vnd yeden des Clegers oder Antworters vngehorsamkeit / gantz macht vnd gewalt / vnd dem gericht vorbehalten haben / einen yeden vngehorsamen nach gestalt der sachen vnd vermüge der recht zu straffen.
12
Frankfurter Reformation 5
De libelli oblatione. Von vberantwortung der clag.
So nun der cleger sein Clage jn schrifften oder müntlich fürbracht hat /
der
maße das sie verstentlich vffgeschrieben mag werdenn /
als auch ein
jglicher
zuthuͦn schüldig soll sein /
Wo dann der antworter solcher clage
abschrifft vnd copy begertt /
Soll jme tzugeben erkent / vnd ein nemlich
tzeitt
durch den Richter dartzuͦ gesetzt werden.
13VII
Frankfurter Reformation 6, 0
De exceptionibus declinatorijs dilatorijs et alijs
Frankfurter Reformation 6, 1
Wann dann dar nach vff dem gesetzten rechtßtage der Antworter erscheynt
/ vnd vermeint etlich vßzüge wider den gerichts zwang zethuͦn:
so
soll er die selben exceptiones alle vff ein male samenthafftig vor beuestigung
des
kriegs fürwenden /
dann wo er eine fürbrecht vnnd dieselbe
verlüre
/
sol er darnach in den andern nit gehoͤrt werden.
Frankfurter Reformation 6, 2
So aber der antworter Exceptiones dilatorias wil fürwenden zuuerhindern
oder
zuuerstümeln das gericht vnd den proceß /
So sol er soliche
exceptiones
vnd vßzüge vor beuestigunge des kriegs samenthafftig
fürbrengen
/
Es were dann das solche exception jme nach beuestigung
des
kriegs erobert würde. Oder aber das solche exception von anfange
den
proceß hinder sich nichtigklich mechte.
Frankfurter Reformation 6, 3
Wo aber der antworter solche exceptiones zuuerhinderunge des heuptvrteils
fürwenden
will /
vnd der selben nature sein / so mag er solch exception
nach
beuestigung des kriegs fürwenden.
Frankfurter Reformation 6, 4
Wer es aber das der Antworter etliche exceptiones peremptorias die heutpsachen an zu fechten fürwenden wil / So mag er solche exceptiones vor beuestigung des kriegs fürwenden / aber nach beuestigung des kriegs beybrengen. Oder aber nach beuestigung des kriegs fürwenden
vnd
bybrengen.
Frankfurter Reformation 6, 5
Wo aber der antworter etliche exceptiones het die da vermischter natur
weren
/
oder exceptiones anormalas / da man nit wol versteen mag ob sie ewig oder zeitlich weren / mit den selben sol es nach ordenunge der
recht
gehalten werden.
14
Frankfurter Reformation 7, 0
De iuramento calumpnie speciali. Von dem eyd der geuerd vff sonder capittel.
Frankfurter Reformation 7, 1
Wann sich nun begibt dz der antworter solcher vorberürter exception /
ein
oder mehr fürwenden wurde /
vnnd der Clager begert / das der Antworter
den
eydt der geuerde /
das er solche exception nit zuuerlengerunge
der
sachen fürwende /
thuͦn sol / So sol alßdann der Antworter den eydt
der
geuerde zuthuͦn schuldig sein.
Frankfurter Reformation 7, 2
Es mag auch der richter solchen eydt der geuerde in iedem teil des kriegs
wo
er etwas ferlichkeit von Cleger oder Antworter vermercken wurde /

yeder
parthyen vfflegen.
15
Frankfurter Reformation 8
Forma des eydts.
Ich .N. schwere / dz ich solche exception oder allegation nit zuuerhinderung
oder
verlengerung des kriegs freuenlich oder geferlich fürbreng.
Frankfurter Reformation 9, 1
De replicis duplicis et alijs.
Es sol auch dem Cleger wider solche exceptiones ein termyn / so er des
begert
/
vff des richters wilkore sein replicas / vnnd dem Antworter sein
duplicas
dar gegen für zu brengen gegeben werden.
16
Frankfurter Reformation 9, 2
Deßgleichen wo der Cleger tripliciren / vnd der Antworter quadrupliciren
wolten
/
sol jnen solchs zuͦgelassen werden / vnnd nit wyter / es
were
dann das Schulteiß vnd Schoͤffen erfünden das mercklich nüwerung
fürbracht
würde /
deßhalben wyther dilacion ad Quintuplicandum
etc
. zuͦgeben not weren.
Frankfurter Reformation 9, 3
Vnd sol nach solchen Quadruplicken von beyden parthyen geschlossen
werden
/
vnd durch Schulteiß daruff durch byurtel erkent vnd gesprochen
werden
.
Frankfurter Reformation 9, 4
Wo dann einiche parthy von solchem byurteil appelliren wolt / solt damit / wie hernach von den appellationen begriffen ist gehalten werden.
17
Frankfurter Reformation 10, 0
De reconuentione. Von der widderclage.
Frankfurter Reformation 10, 1
So nun der gerichtzwang Schulteiß vnd Schoͤffen gegrünt würt / das der Antworter zu recht hie antworten sol / wo dann der Antworter den Cleger widderum anclagen will / sol er gehoͤrt vnd zügelassen werden.
Frankfurter Reformation 10, 2
Wo aber der Cleger oder sein anwalt solich gegenrecht nit annemen wolt / so sol er alßdann in seiner clag auch nit gehoͤrt werden / Es were dann
das
die sach oder handel der natur weren /
das eyne ein fürzug hette lut
der
recht /
So mag alßdann der Cleger solche exception fürbrengen / das
er
dem antworter vff sein clag zuantworten nit schuldig sey /
Doch das
er
nit fürwende eyniche exception sein persone dem gerichtszwange
zuziehen
/
sunder die sach allein
Frankfurter Reformation 10, 3
Vnd sollen solche beide sachen des rechtens vnd widderrechtens mit einander geen vnd gehandelt werden biß zum ende vrteil / lut vnd vermoͤge
der
recht.
Frankfurter Reformation 10, 4
Wo aber der antworter nach befestigung den Cleger widerumb beclagen
will
/
mag er thuͦn / doch sol solchs gehalten werden nach vermoͤge
der
rechten.
18
Frankfurter Reformation 11, 0
De litis contestatione. Von befestigung des kriegs.
Frankfurter Reformation 11, 1
Wann nun beyde parthyen zum krieg geschickt seind / Sol von dem richter ein termyn gesetzt werden den krieg vff die clag zu befestigen / vnd
so
solche termyn gesetzt ist /
sol der Cleger den krieg befestigen affirmatiue
mit
solchen oder der gleichenn worten. Ich sage das fürbrengen jn
myner
clag /
in massen das fürbracht ist / war sey / vnnd dar umb mein
begere
/
wie ich darinn begert habe geschehen sol / in meinunge den krieg
affirmatiue
damit zu befestigen.
Frankfurter Reformation 11, 2
Vnd als bald in dem selben termyn one verzug / sol der Antwurter alßbald den krieg negatiue befestigen / mit den oder der gleichen worten Ich sag / das das fürbrengen des Clegers in seiner clage in massen das fürbracht ist / nit ware sey / vnnd darumb sein begere nit geschehen sol /
in
meinung den krieg damit negatiue zu befestigen.
Frankfurter Reformation 11, 3
Es mag auch solche beuestigunge des kriegs geschehen durch andere wort darzuͦ bequeme / Oder durch ein gegenwurff einer exception peremptorie
genant
/
in meinung den krieg negatiue zu befestigen.
Frankfurter Reformation 11, 4
Es sol auch soliche befestigung des kriegs von beyden parthyen geschehen
/ es wer dann sach das es solche sachen weren jm rechten /
darinne
befestigung
des kriegs nit not were.
19
Frankfurter Reformation 12, 0
De Juramento calumpnie generali. Von dem gemeinen eyd der geuerde.
Frankfurter Reformation 12, 1
Vnd wann der krieg beuestiget ist von beiden teylen / so sol alßdann der
Cleger
so es begert würt /
zum ersten Juramentum calumpnie thuͦn / vnd
schweren
nachfolgender meinunge.
Frankfurter Reformation 12, 2
Ich .N. schwere das ich glaube ein guͦt sach hab zu clagen / vnd das
ich
den Schoͤffen vnd vrteilsprechern nichts geben habe /
oder gebenn
woͤlle vrteil für mich zu sprechen /
vnd das ich keinen freuenlichen vßzug
oder
bybrengung begeren woͤlle.
20
Frankfurter Reformation 13
Des gleichen sol der antworter schweren.
Ich .N. schwere das ich glaub / ein guͦt sach hab mich gegen dem cleger
zu
beschirmen /
vnd jme zu gegen zu kömen / vnd das ich den Schoͤffen
vnnd
vrteil sprechern nichts geben habe /
oder geben woͤlle vrteil für
mich
zu sprechen /
vnd das ich keinen geuerlichen vßzug oder beybrengung
begeren
woͤlle.
21
Frankfurter Reformation 14, 0
De dilationibus. Von termynen vnd erstreckungen .
Frankfurter Reformation 14, 1
Dwyl aber Cleger vnd Antworter zu zeiten vor den richtern begeren zeit vnd dilacion / sich zu bedencken / vnd rats zu pflegen / zu antworten
zu
capituliren /
poniren / vnd articuliren / vnd byzubrengen / vnd aber
solch
dilationes in beiden rechten an vilen orten des kriegs mancherley
weiß
gesatzt seind /
vnd auch zuͦ zeiten in wilkore des richters steen / So
wollen
wir das Schulteiß vnd Schoͤffen gelegenheit des handels der
sache
vnd auch der persone ansehen sollen /
vnnd solche dilationes nach
gelegenheit
der sachen nach jrer wilkore setzen /
meren vnd mindern moͤgen
wie
sie beduncket gemessiget vnd billich syn.
Frankfurter Reformation 14, 2
Wir woͤllen auch das ietliche sundere capiteln die nicht zusamen hangen
/ so vor oder nach befestigung des kriegs fürbracht werden /
sunderliche
dilaciones
gegeben sollen werden. Vnd sol die erste dilacion on erkantniß
eynicher
vrsach gegeben werden. Aber die zweite dilacion solle
on
erkantniß einicher vrsach nit gegeben werden.
Frankfurter Reformation 14, 3
Wo aber viel Capittel fürbracht würden / die sich miteinander lyden
vnd
vergleichen moͤgen /
Alßdann moͤgen Schulteiß vnd Schoͤffen den
allen
ein dilacion geben on erkantnüß einicher vrsach. Aber die zweite
dilacion
on erkantnüß nit geben.
Frankfurter Reformation 14, 4
Wir woͤllen auch hie mit nit abgezogen haben den dilacionibus / die
man
den jhenen gibt so zuͦ dem krieg geheischen werden /
vnd den fürungen
der
gezügen /
dann in dem selben sol es nach vermoͤgen der recht gehalten /
vnd
in dem selben falle die gezügen zu füren /
mag die vierde dilacion gegeben
werden
/
mit der solennitet wie die recht zuͦlassen.
22
Frankfurter Reformation 15, 0
De capitulis : Positionibus : et Articulis
Frankfurter Reformation 15, 1
Dweil aber dryerley ferien vnd fyer / ettlich in gots vnd seiner heiligen
eer
/
die andern ob nottufftigkeit der menschen / vnd die dritten ettlichen
mercklichen
zufellen der oberkeit erwachsen /
So woͤllen wir das vnser
gericht
in der wochen zu dryen malen /
nemlich Montag / Mitwochen /
vnd
Frytag /
von neun vhern biß vff eylff vher / gescheiden die heiligen
tag
so vff solich gerichts tag fallen /
innhalt des Kalenders gehalten
werden
sollen.
Frankfurter Reformation 15, 2
Aber in den ferien die ob notturfft der menschen / als die Erne / vnnd
Herbst
jngesetzt sein /
moͤgen die parthyen jm rechten handlen / doch das
sie
sich der selben ferien verzyhen /
so ferre das Schulteiß vnd Schoͤffen dar jn verwilligen.
Frankfurter Reformation 15, 3
Vnd sollen solche ferien an vnd geen wie Schulteiß vnd Schoͤffen
die
nach gelegenheit yeder zeit setzen vnd ordenen werden.
Frankfurter Reformation 15, 4
Jtem in den an oder zuͦfelligen ferien daran zuͦ zeiten vns dem Rate
vnd
gemeiner statt merglichs gelegen ist /
sol auch kein gericht gehalten
werden
/
Doch wo yemants vff solcher tag einen geladen oder fürgeheischen
were
/
sol derselb alßdann des nechsten gerichts tag darnach erwarten
/ vnd zuͦ recht erscheinen one neüwe verkündung oder fürheischung.
Doch
moͤgen in den fyertagen mancherley gehandelt werden nach vermoͤge
der
recht.
23
Frankfurter Reformation 16, 1
Dwyl aber nach befestigung des kriegs der Cleger Positiones vnd Artickell / daruff der beclagt antwort geben sol / jm rechten fürtragenn mag / so folgt hernach von demselbigen.
Frankfurter Reformation 16, 2
Darumb ist zumercken das ein Capittel ist ein glidt des kriegs in jm
begreyffende
Positionem vnd Articulum.
Frankfurter Reformation 16, 3
Aber Position ist ein teil der clage / in jme haltende daruff der cleger
begert
von beclagten antwort zuͦ geben vermittelst seins eydts.
Frankfurter Reformation 16, 4
Articulus aber ist ein teil der clage in jme begreiffende das jhene das
der
Cleger bybrengen will.
Frankfurter Reformation 16, 5
Deß geleichen mag auch der Antwurter sein exceptiones peremptorias / oder andere durch Positiones vnd artickel vbergeben vnd begeren / den Cleger zu zwingen gleycher massen daruff antwort zu gebenn wie obsteet / vnd jnen die by zu brengen zuͦ zelassen.
24
Frankfurter Reformation 16, 6
Es sollen auch solche positiones in allen enden des kriegs / da bybrengunge
zuthuͦn not ist /
zuͦgelassen werden / es sey vor befestigung des kriegs
als
in Exceptionibus declinatorijs /
oder aber auch nach befestigunge
des
kriegs /
als in exceptionibus peremptorijs vnd dergleichen.
Frankfurter Reformation 16, 7
Es gescheen aber solche posiciones vor der bybrengunge / vff das der
jhene
so solche positiones vbergibt /
der bybrengung enthebt moͤge werden
/ durch bekentnüß des jhenen der daruff antwort geben sol /
Dann
so
die Posiciones durch den antwurter bekant werden /
ist alßdann dem
Cleger
on not die bey zubrengen.
Frankfurter Reformation 16, 8
Wann dan solche Posiciones durch die parthyen in recht gelegt vnd fürbracht werden / sollen alßdann Schultes vnnd Schoͤffen die besichtigen
/ ob sie zum handel dienstlich sein /
vnd die so nit dienstlich seind verwerffen / vnd die so dienstlich sein zuͦ lassen. Vnd so dann die Posiciones
zuͦgelassen seind /
so soll der Cleger die vermittelst seins eydts vbergeben
dieser
meinung.
Frankfurter Reformation 16, 9
Ich .N. schwere das die jnngelegten posiciones so vil die mein eygen
that
betreffen ware seind /
vnd souil die ein frembde that betreffen / das
ich
glaub die war sein.
Frankfurter Reformation 16, 10
Vnd so der Cleger solche Posiciones mittelst seines eydts vbergeben
hat
/
so sol der antworter vermittelst eins glychen eyts daruff antwort
geben
/
ob die selben posiciones / souil sein eygen that betreffen ware syen
oder
nit /
vnnd ob er glaube die ware sein oder nit / souil die ein frembde
that
betreffen.
25
Frankfurter Reformation 16, 11
Es were dann dz es solche sach wer / dz der antworter nach vermoͤge der
recht
vnd der gelarten vermittelst syns eits antwurt zegeben nit schuldig wer.
Frankfurter Reformation 16, 12
Es moͤgen auch die parthyen solche Posiciones vnnd antwurtung thuͦn vnnd fürbrengen durch sich selbs oder jre anweld / so ferre das die
selben
dar zu gnuͦgsamen gewalt vnd vnderrichtung von den parthyen
haben
/
Vnd wiewol solche antworten gemeinlichen gescheen ehr vnd zuͦ
vor
kuntschafft gefürt werden /
so sol doch solche antworten nach der kuntschafft
auch
zuͦgelassen werden /
dwyl solich antwort ein glidt der bybrengung
ist
.
26
Frankfurter Reformation 17, 0
De probationibus. Von bybrengung.
Frankfurter Reformation 17, 1
Wo nun der Antwurter des Clegers posiciones verneinen würde / ist alßdann not dem Cleger die by zubrengen / vnd sol dann der cleger an Schulteiß
vnd
Schoͤffen begern inen sein artickel by zu brengen zuͦ zelassen.
Frankfurter Reformation 17, 2
So dann Schultes vnd Schoͤffen die artickel der massen ansehen das
sie
in zweifel stünden /
ob sie releuantes / das ist fürtreglich werenn / oder
nit
/
so sollen sie die zuͦlassen / saluo iure inpertinentium / das ist mit für behaltunge
der
vnfürtreglichkeit der selben artickel. Sunst sollen sie zuͦgelassen
oder
verworffen werden /
wie vor gemelt vnd vnderscheiden ist.
Frankfurter Reformation 17, 3
Vnnd so dann der Cleger vff sein Artickel gezewgen / so jnhemisch zuͦ
Franckenfurt
gesessen seind /
füren will / Sol er die selbigenn gezewgen
vff
einen nemlichen bestimpten tag Citiren vnd fürheischen lassen /
doch
das
er dem widderteil darzuͦ verkünden lassenn sol /
die zeügen sehen zuͦ
schweren
/
vnd ob er woͤlle fragstück jnzulegen / vnnd jme damit der gezeugen
namen
schrifftlichen vber schicken /
dar durch er sein fragestück
dester
baß zu setzen vnd zu machen wissens haben moͤge.
Frankfurter Reformation 17, 4
Wo dann der jhene wider den gezeugnüß gefürt würt / wider die personen
der
gezeugen vermeint exceptiones zu geben oder für zu wenden /

darumb
sie zeugnüß zu geben nit solten zuͦgelassen werden /
Solche exceptiones
vnd
vßzüg sollen geschehen zuuor vnd ee die zeugen schweren /

oder
aber protestiren /
das er jre personen vnd sag / nach der verhoͤre vnd
eroͤffnung der gezeugen sage anfechten woͤlle.
27
Frankfurter Reformation 17, 5
Vnnd so dann die zeugen zuͦgelassen sein / sollen sie nachfolgender meinung schweren.
Frankfurter Reformation 18, 1
Forma des eydts.
Ich .N. schwere das ich in diser sachen niemandt zu lieb oder zu leid /
noch
vmb miedt oder gab / oder von forcht wegen /
vnnd keiner andern
vrsachen
halben /
sunder allein die warheit one vermischunge eynicher
falscheit
wes ich gefraget werde /
vnd zum handel dinstlich ist sagen / offenbaren
/ vnd mit nichts verschwygen woͤl /
als mir got helff vnd die heiligen
28
Frankfurter Reformation 18, 2
Vnd so die gezeugen geschworen haben / sollen sie durch Schulteiß vnd
Schoͤffen /
oder zweyen Schoͤffen jnen verordenet / vnd einen gerichtschryber
/ iegliche zeugen in sonderheit vff ieglichen artickel verhoͤrt werden
Frankfurter Reformation 18, 3
Auch sollen die gezeugen vff die fragstück durch den widerteil jngelegt
so
ferre die zur sachen dienstlih sein mit fleiß gefragt werden /
vnd so sie zur
sachen
nit dienen /
sollen sie auch daruff nit gehoͤrt / sunder verworffen werden.
Frankfurter Reformation 18, 4
Wo aber durch den widerteil kein fragstück jngelegt würden / solten
nichts
destmynder durch die verhoͤrer die gezeugen vff yeden artickel so
sie
den war sagen /
oder glauben ware sein gefragt werdenn / vrsach jrs
wissens
vnd glaubens /
auch zeit / stat / vnd andere vmbstende der sachen
/ vnnd nach irer sag den zeugen vffgelegt werden /
jre sag vor eroffenung
den
parthyen oder sunst niemandts zu offenbaren.
Frankfurter Reformation 18, 5
Es sol auch in solcher verhoͤre der schryber der zeugen sage fleißiglich
vffschryben
/
vnnd die heimlich bey dem gericht vnd jme behalten / biß
das
sie vom gericht publicirt /
vnd den parthyen mitgeteilt werden.
Frankfurter Reformation 18, 6
So aber einer zeugen füren / die nit zuͦ Franckenfurt / sunder hinder
einem
andern richter gesessen weren /
So sol der selb Schultes vnd
Schoͤffen begeren bitbrieff an dieselben richter /
da die zeugen gesessenn
sein
jme zuͦgeben zu erkennen /
welche brieff Schultes vnd Schoͤffen mit
den
jngelegten artickeln /
daruff die gezeugen verhoͤrt sollen werden / zuͦ
geben
erkennen vnd vßgeen lassen sollen.
29
Frankfurter Reformation 18, 7
Es sol auch der jhene so gezeugen füren wil / seinem widderteil einen
benanten
tag (daruff er sein zeugen verhoͤren lassen woͤlt /
vor dem selben
richter
da er die zeugen füren will /
durch Schulteiß vnd schoͤffen) setzen
lassen
/
zu sehen die zügen zu schweren / vnd frag stück jn zulegen ob er woͤl /
Oder
aber seinem widerteil durch den selben richter der die zeugen verhoͤren
/ einen nemlichen tag setzen /
vnd den widderteil darzuͦ / wie recht
verkünden
lassen.
Frankfurter Reformation 18, 8
Vnd so dann die gezügen der massen verhoͤrt sein / sollen jre sag durch
den
selben richter Schultes vnd Schoͤffen diß gerichts durch einen geschwornen
botten
verschlossen zuͦgeschickt werden.
Frankfurter Reformation 18, 9
Wo auch der antworter vff sein exceptiones oder exceptional Artickel
/ hie oder anderßwo gezügen füren woͤll soll in aller maß wie oblut
vom
Cleger begriffen gehalten werden.
Frankfurter Reformation 18, 10
Wo auch Cleger oder antwurter vff ein oder mehr artickel zuͦ mehr malen gezügen füren wolten / Oder aber ein parthy gezügen füren wolten vff ein oder mehr Arttckel [sic] / Die einander directe contrarie / Das ist gantz widerwertig weren / solchs sol gescheen vor eroffenunge der zügen sage / vnd nit darnach / Es weren dann ettliche fell / so jm rechten darwider erfunden würden.
Frankfurter Reformation 18, 11
Wo auch cleger oder antworter vor oder nach befestigung des kriegs Ad perpetuam rei memoriam / das ist zuͦ ewigem gedechtnüß zügen fürenn wolten / solchs sal in den fellen als die recht zuͦlassen gescheen / Der massen
das
der jhene so die gezügen füren will /
syn artickel in schrifften jnlegen
oder
vff schryben /
dere seinem widderteil abschrifft vberschicken vff eynen
benanten
tag /
ob er fragstück jnlegen woͤlle verkünden lassen sol.
30
Frankfurter Reformation 18, 12
Vnnd so die zügen daruff verhoͤrt werden / sollen alßdann jrer sagen
heimlich
hinder dem gericht biß zur zyt der bybrengunge blyben ligen.
Frankfurter Reformation 18, 13
Es moͤgen auch Schultes vnd schoͤffen zuͦ fürung der gezügen drey
dilationes
samptlich vnd sunderlich geben one erkantnüß einicher vrsach
vnd
solennitet. Aber die vierde dilacion /
soll one erkantnüß einicher
vrsach
nit gegeben werden.
Frankfurter Reformation 18, 14
Wo aber der Cleger sein clage / oder der Antwurter sein exception / durch
jnstrument
/
oder andere briefliche vrkunde bybrengen / Oder aber den
zügen
zu hilff jrer sagen jnnlegen wolte /
soll er solchs thuͦn bynnen den
zyten
vnd dilationen /
so jme wie vorlut gegeben vnd zuͦ gelassen sein .
Frankfurter Reformation 18, 15
Es moͤgen auch solche brieff dar nach vnnd vor Conclusion / das ist
vor
beschluß der sachen jngelegt werden /
doch das der oder die so solche
brieff
der massen jnlegen vnd gebruchen wolten /
ein eydt zu gott vnnd
den
heiligen solten schweren /
dz sie solche brieff geuerlichen / oder aber die
wider
parthy dar durch jn wyter costen zu füren nit hinderhalten hetten.
Frankfurter Reformation 18, 16
Was glaube aber solchen brieffen gegeben sol werden / stett nach beyderteil
fürbrengen
vff ermessung des richters.
Frankfurter Reformation 18, 17
Wo auch Cleger oder Antwurter jm rechten fürbrengen würde das ein dritte person so nit jm krieg hinge / ettlich jnstrument oder brieff zur
sachen
dienende hinder jm hette /
sall er den selben mit recht zwingen die
heruß
zu thuͦn vnd ime mit zu teilen.
31
Frankfurter Reformation 19
De attestationibus publicandis. Von offenbarung der zügen sage.
Vnd so dann die zügen also gehoͤrt / vnd ettlich brieff in gezügnüß wyß
jngelegt
werden /
sollen vff beger der parthyen jnen solcher zügen sage /
auch
der jngelegten brieff oder instrument /
abschrifft vnnd Copy gegeben
werden
/
jre noturfft dar gegen für zu brengen.
32
Frankfurter Reformation 20, 0
De Exceptionibus contra attestationes
: instrumenta : et alia documenta.
Von
zügen widder der zügen sage : jn gelegten
brieff
: instrument : vnd andere jnbrengunge.
Frankfurter Reformation 20, 1
So dann solcher zügen sage / oder jngelegten brieff dem widderteil abschrifft
gegeben
ist /
sal jme ein zyt darwidder zu reden vnd zu excipiren
gesetzt
werden.
Frankfurter Reformation 20, 2
Vnd nach solchen exceptionibus / will dan der jhene / so die gezügen
gefürt
/
oder brieff oder instrumenta jngelegt hat / darwidder repliciren
sall
jme vnd dargegen dem widderteil duplicas /
vnd dem gegenteil triplicas
/ vnd darwidder Quadruplicas jnzulegen oder zuͦ reden gestattet
vnd
vergünt werden.
Frankfurter Reformation 20, 3
In welchen exceptionibus Duplicis oder Triplicis etc. ob dar jnne dem Cleger oder Antwurter die by zubrengen not würde / solt er also zu gelassen werden / so ferre vnd die jm rechten wie hieuor lut zuͦleßlich weren
/ vnd besunder in exceptionibus peremptorijs /
dar jnn der antwurter
bybrengen
zuthuͦn nit schuldig ist /
es sy dann das er zuuor gesehen /
was
der Cleger bybracht habe. Es moͤgen auch der Cleger sein clag /
vnd
der
Antworter sein exception /
zuͦ einer zeit by zu brengen zuͦgelassen werden
/ besunder in dem falle so sie directe contrarie /
das ist gantz widderwertig
einander
sein.
33
Frankfurter Reformation 20, 4
So dan der cleger sein clag volkommlichen durch gezügen odedr instrument
bybracht
hat /
ist ime wyter nit not dann die vrteil zu fordern.
Frankfurter Reformation 20, 5
Wo er aber gantz nichts bybracht hat / ist der Antwurter nichts wyter
schuldig
zuthuͦn dann absolution zu begeren.
Frankfurter Reformation 20, 6
Wo aber der Cleger ettliche bybrengunge gethan het / vnd doch nit volkommelich
/ so ist not nach ordenung der recht zum eyde zu kommen /
Darvmb
folget
hernach.
34
Frankfurter Reformation 21, 0
De Juramento litis decisorio.
Von
dem Eyde der den krieg abschnydet
Frankfurter Reformation 21, 1
Wie wol Jm rechten manicherley eydt erfunden wirt / so vil doch jn gemeinen leuffen der gericht geübt wirt / So ist zuwissen das dreyerley eyde so den krieg endet / jm rechten erfunden wirt / Nemlich voluntarium judiciale et necessarium.
Frankfurter Reformation 21, 2
Das Erst Jurament voluntarium ist / daß das vßding oder vberkomunge
der
parthyen so im krieg hangen /
vsserthalb des rechtens gestatt
wirdet
.
Frankfurter Reformation 21, 3
Juramentum judiciale ist / das ein parthy der andern den eydt gestatt
jm
rechten vor dem Richter /
vnd der richter dasselbe bestetigt.
Frankfurter Reformation 21, 4
Juramentum Necessarium ist / das kein parthy der andern gestatt / sonder
der
richter ein parthy zu schweren zwingt /
vnd dießer eydt Necessarium ist dryfeltig.
Frankfurter Reformation 21, 5
Etlicher eydt ist der gestalt / Wirt nit jn gebrech der bybrengunge die
selb
zuerfollen /
sunder die selb bybrengunge von newem zuthuͦn / Wie wol
keyn
anzeigunge vorhyn ergangen sey /
als ist juramentum pro re extimanda
/ vnd wirt genant juramentum in litem /
als in arbitrarijs actionibus .
35
Frankfurter Reformation 21, 6
Das ander Juramentum ist genant Purgationis / das gestat wirt
jn
gebrechnüß der bybrengunge /
nit die selbe bybrengunge zu erfollen / sunder sein vnschuldt zu entschuldigen.
Frankfurter Reformation 21, 7
Das dritt Jurament necessarium wirt gestatt in gebrechnüß der bybrengung
/ vnnd dy bybrengung zu erfollen /
Als wann ein parthy nit ein gantz / sunder ein halb bybrengung hat / welcher eydt zun zyten dem Cleger / auch zun zyten dem antwurter gestattet wirt / nach gelegenheit der hendel / darinn dann die richter zuermessen haben / nach ordenunge der
rechten
/
vnd der lerer / wem solcher eydt zu gestatten sey.
Frankfurter Reformation 21, 8
obgeschrieben fellen folgt / das in den selben fellenn / so der Cleger
ein
volkommen bybrengunge gethan /
oder gantz kein bybrengunge fürbracht
hatt
/
kein eydt sol gestatt werden / sunder allein wie oben gemelt
vnd
vnderscheiden ist.
36
Frankfurter Reformation 22, 0
De confessis.
Von
den bekantnüssen.
Frankfurter Reformation 22, 1
Setzen vnd ordenen wir dz ein ieglicher beclagter / so der selb vor schulteiß
vnd
schoͤffen zu gericht sitzende /
ein schult oder anders dar durch er
verpflicht
ist erckentlich sein wirt /
sol der selb so solchs erkent geacht werden
/ als ob solchs widder inen mit vrteil erkant were /
vnnd dem selben
gewonlich
dilacion gegeben werden /
die in wilkore des richters steen / doch
vber
die zeit der recht one erkantnüß nit gegeben oder gesetzt sollen werden.
Frankfurter Reformation 22, 2
Es sollen auch solche erkantnüß vollenstreckt werden / es sey dann das
sie
widderrüfflich sein vrsachen jm rechten zuͦgelassen.
Frankfurter Reformation 22, 3
Wo aber yemants vor vnserm gerichts schryber schult oder anders erkennen will / dwyl solche bekantnüß bißher one vnderscheit gehalten sein worden / So ordenen wir das solche erkantnissen gezogen / vnd limitirt
sollen
werden vff hundert gülden /
darunder vnnd nit darüber /
doch
das dar bey allezyt zum minsten zwen zügen sein /
vnd darzuͦ genommen
sollen
werden.
Frankfurter Reformation 22, 4
Es sall auch vnser gerichtschryber hinfür kein erkantnüß jnzuschryben
annemen
/
es werde dann vrsach der schult vnd sachen warumm etc.
fürbracht
/
die auch bey yeder erkentnüß sunderlich geschrieben sol werden
/ vnd wo es anders geschee /
sol solchs kein crafft oder macht haben.
37
Frankfurter Reformation 22, 5
Wo aber vber solch erkantnüß / der Summen hundert gülden vbertretten
würden
/
So sollen solche erkentnüß gescheen vor zweyen Schoͤffen
/ vnnd dem gerichtschryber /
mit vßgedruckten vrsachen wie oblut /
Vnnd
sollen alßdann solche erkantnüß geacht werdenn /
als ob die vor
Schultes
vnd Schoͤffen gerichtlich gescheen weren.
Frankfurter Reformation 22, 6
Wo auch yemants vsserhalb gericht / oder vnserm gerichtßschryber wie oblut vor notarien vnd gezügen / oder allein vor gezügen erkentniß thuͦn / vnd solch erkantnüß vor Schultes vnd Schoͤffen gerichtlich fürbracht
würde
/
so sol solch erkantnüß souil macht haben / als sie rechtlich
erfunden
würde /
es geschee zu gegen des widderteils vnnd seines annemens
/ oder in seinem abwesen /
wie dann die recht solch erkentnüß zuͦlassen.
Frankfurter Reformation 22, 7
Wir woͤllen auch hiemit dem rechten nit abgezogen haben / die da widerrüffung
der
erkentnüß in jren fellen zuͦlassen /
sie seyen gescheen durch
die
parthyen selbst zugegen oder jre anweld.
Frankfurter Reformation 22, 8
Dwyl aber nach obgeschriebener ordenunge hernach one mittel folgen solt / wie Schultes vnd Schoͤffen hawbt oder ende vrteil geben solten / Vnd aber hie zu Franckenfurt mancherley gewonheit den rechten nit gantz gleichfoͤrmig / zuͦ solchen ende vrteilenn dienende gehalten / vnnd
geübt
worden seindt. Jst vnser wille vnd meinunge solche gewonheiten
zuuor
abzuthuͦn /
vnd also vff ende vrteil zu sprechen / wie hernach vnderschidlich
beschrieben
folget.
Frankfurter Reformation 22, 9
Dwyl aber die erbfelle den testamenten herrüren jn gemeinen rechten
die
erste satzung haben /
So ordenen wir anfengklichen von den Testamenten.
38
Frankfurter Reformation 23, 0
De testamentis et heredibus ex testamento.
Von
den testamenten vnd erben
auß
einem Testament gesetzt.
Frankfurter Reformation 23, 1
Ordenen vnd setzen wir / das allein die personen denen im rechten zuͦ
gelassen
ist testament zu machen /
jre testament machen vnd vffrichten moͤgen.
Frankfurter Reformation 23, 2
Welichen personen aber solchs jm rechten nit zuͦgelassen oder verbotten ist
woͤllen wir den selben durch dieße vnser ordenung nichtz erlaubt haben.
Frankfurter Reformation 23, 3
Dwyl aber bißher vbung / burch / vnd gewonheit gewest / das vatter
vnd
muͦter einander in jrem testament sich geerbt /
vnd jrer beyder kindere
darinn
mit nichts bedacht haben /
vnd aber solichs jm rechten vngemeß
erfunden
wirt /
Ordenen / setzen / vnd woͤllen wir / das vatter oder
muͦter /
vnd andere von vffstygender Linien / so kinder in absteigender
linien
haben /
vnd Testament machen woͤllen / das sie die selben kindere
jn
jrem testament nach vermoͤge der recht zu erben machen /
oder redlichen vrsachen jm rechten gegründt / im Testament vßgedruckt enterben sollen. Vnnd wo solichs wie obgemelt nit geschicht / so sol solch Testament
dem
laster der nichtigkeit vnderworffen sein /
vnnd kein crafft
oder
macht haben.
Frankfurter Reformation 23, 4
Es sall auch in den müterlichen vnd von vffstygender frauwlichen
linien
Testamenten die pretericion vnd vorgehunge /
als so der kindere
jm
Testament nit gedacht wirt nit anders crefftig sein /
Es geschee dann
mit
vßgedruckter vrsach jm rechten gegrünt vnd zuͦgelassen /
wie dann
oben
von enterbung vßgedruckt vnd gemelt wirt.
39
Frankfurter Reformation 23, 5
Solchs woͤllen wir auch in den personen in abstygender linien gegen
iren
eltern in vff stygender linien gleichmessig gehalten werden nach vermoͤge
der
recht.
Frankfurter Reformation 23, 6
Es moͤgen auch zwey eelüte man vnd wyb jre Testament mit einander vor gezügen in einem brieff lut fryheit vnd gewonheit der statt Franckenfurt
vffrichten vnd machen . Vnd so dann eins vnder den selben elüten
mit
tode abgeet /
so sall das selbe Testament souil des abgegangen
narung
betrifft crefftig sein /
vnd sal das ander in leben nichts destmynder
macht
haben das selbe Testament souil sein narunge betrifft zuͦ endern
oder
ab zuthuͦn /
ob wole daz letstlebende solchs jm vor vffgerichtem
Testament
nit fürbehalten hette.
Frankfurter Reformation 23, 7
Wo auch frauwe oder mann in jrem Testament Substitutiones das ist / vndersatzung der erben / oder auch Jnn den Legaten ordenen woͤllen
sollen
sie solchs nach vermoͤgen der recht macht haben /
doch das in dem
allen
statt hab Senatusconsultum trebellianum /
vnd lex falcidia .
Frankfurter Reformation 23, 8
Vnd als ouch bißher vbung vnd bruch gehalten / das in den Testamenten
sunder
clauselen vnd puncten gesetzt werden /
das die one wider
rüfflich
sein solten /
Ordenen vnd woͤllen wir das hinfür soliche clauselen
der
onwiderrüfflickeit in testamenten nit sollen gesetzt oder gebrucht werden /

vnd
ob sie gesetzt würden /
solten sie doch vncrefftig vnd vnbündig sein
Frankfurter Reformation 23, 9
So auch ein frembder erbe im rechten Extraneus genant / im Testament
zu
erben gesatzt wirt /
Ordenen vnnd setzen wir / das der selbe erbe
40
für
Schultes vnd Schoͤffen kommen solch Testament anzeigen /
vnd
vmb
beseßs der selben gütere zugeben bitten sol. Wo dann solch Testament
nit
Vicirt cancellirt etc. funden würde /
soll dem selben erben beseßs
der
selbigen güttere gegeben werden /
doch das er glob den gesipten erben
/ so ab intestato vermeinen erbe zu sein vor Schultes vnd Schoͤffe darumb vnd deßhalb des rechtens zu sein.
Frankfurter Reformation 23, 10
Es moͤgen auch alle erben einem Testament oder ab intestato / ob sie sich gebruchen woͤllen der fryheit dem Jnuentario gegeben / ein Jnuentarium vber die nachgelassen narung vnd güttere machen lassen / Wo sie aber [?] solichs nit theten / sollen sie den penen jm rechten vnderworffen sein.
41
Frankfurter Reformation 24, 0
De heredibus ab intestato. Von den erbfellen on Testament.
Frankfurter Reformation 24, 1
Dwyl aber solche erbfell ab Jntestato zu zeiten den abstygenden als
kindern
zu teiten den vffstygenden als altern /
zu gezeiten den jhenen so
von
der syten herkommen allein /
Vnd zu zyten den vffstygenden vnd
den
zur seiten samplich zuͦgestalt werden /
So woͤllen vnd ordenen wir
das
in den selben erbfellen dz gemein keiserlich recht gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 24, 2
Vnd declariren das in sonderheit / das gebrüdere vnd geschwister kinder
mit
brüdern vnd schwestern /
in des abgestorben bruͦder oder schwester
erbe
glych erben sollen /
doch so desselben gebrüder oder schwester kinder
eins
oder mehr were /
sollen sie wyter nit erben / dann souil jre vatter
vnd
muͦter geerbt moͤchten haben /
wo die noch in leben weren.
Frankfurter Reformation 24, 3
Wer es aber das ein bruͦder oder schwester Ab intestato ab gienge /
vnd
kein bruͦder oder Schwester /
sunder allein gebrüdere vnd geschwisterd
kindere
in vnglycher zal nach im in leben lassen würde /
So sollen
die
selben gebrüdere oder geschwisterde kindere zuͦ desselbigen nachgelassen
güttere
vnd erbe zuͦ glycher teilung /
in capita vnd nit in styrpes geen.
Frankfurter Reformation 24, 4
Damit woͤllen wir doch nit abgeschnitten haben dz recht den dichtern in
abstigender
linien gegeben /
die da in styrpes vnd nit in capita kommen.
42
Frankfurter Reformation 25, 0
De bonis cedendis vno ex coniugibus permoriente. Von den fallenden güttern so eyns von den elüten zuuor mit tod ab get.
Frankfurter Reformation 25, 1
Dwyl aber solcher güter halber bißher ein irthumb gewest ist / so eins
vnder
elüten abgangen ist /
Ob alßdann nit allein die ligende güttere von
dem
verstorbenen /
sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren
gelassen
kindern einhendig worden /
vnd anerstorben gewesen sein solten
/ also das das letstlebende von seinen güttern nichts macht gehabt /

zu
verschaffen oder zu disponiren solt haben.
Frankfurter Reformation 25, 2
Jn allen solchen fellen / Ordenen / setzen / vnnd woͤllen wir / das allein
des
vorigen verstorben nachgelassen ligende güttere /
vnd das so für ligende
güttere
geacht sol werden den kindern der eygenthuͦmb gentzlich
vfferstorben
sol sein /
doch dem letstlebende sein vsum fructum daran fürbehalten.
Frankfurter Reformation 25, 3
Aber die ligende güttere / vnd das ihene so für ligende güttere geacht
wirt
des letstlebenden sollen den kindern nicht vfferstorben sein /
sunder das
letstlebende
macht haben die zu disponiren vnd zuuerschaffen nach seinem willen vnd vermoͤge der recht.
Frankfurter Reformation 25, 4
Wo auch das letstlebende zur zweiten ehe gryffen würde / sol es macht
haben
solche sein güttere zur zweiten ehe zuuerschryben /
vnd sollen alle
gewonheit
bißher darwidder gebrucht ab sein /
die wir auch vnserm
ordentlichen
gewalt hiemit abethuͦn vnd vffheben.
43
Frankfurter Reformation 26, 0
De successione coniugum in bonis simul apportatis : siue ex successione delatis. Von den Erbschafften mans vnd weybs in den gütern so sie zusamen brengen : oder jnen vfferstorben testament oder on testament
Frankfurter Reformation 26, 1
Dwyl nun in vorgenden Capiteln vnd artickeln meldung geschehen
ist
von vnbeweglichen vnd beweglichen gütern /
vff das dann nit in zweyfel
stee
/
was für beweglich vnd vnbeweglich güttere geacht vnd gehalten
sol
werden /
Ordenen / setzen / vnd woͤllen wir / das fürther mehr in vnser
statt
Franckenfurt vnd vnserm gerichts zwang alle ligende güttere
die
syen grüntlich oder zuͦ einem widderkauff verkaufft /
zu Erb oder zuͦ lantsiedelem rechten bestanden / auch alle ewige zinß vnnd renten / auch widderkauffs gülten für ligende guͦt geacht sollen werden.
Frankfurter Reformation 26, 2
Dwyl aber kaufflüt / hantirer / kremer / vnd andere dergleichen handeler
der
mererteil irer narung in farende habe zu kauffen vnd zuuerkauffen
haben
/
deßhalb den kindern bißher durch abgang vatter oder muͦter
/ Dwyl vnd das letstlebende solche güttere als farende habe hinweg
gezogen
/
merglicher nachteil zuͦgestanden ist / So ordenen vnd woͤllen
wir
/
das hinfür solche güttere vnd gelt zum kauffhandel verordent für
ligende
geacht guͦt vnd gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 26, 3
Was aber hie oben nit in sunderheit für ligende guͦt jngezogen / oder
beschrieben
ist /
als silber geschirr / gelt / kleyder / kleynot / werckgezüge vnd
anders
der glychen /
damit nit gehandelt wirt / das alles sol für farende
44 habe vnd beweglich guͦt gehalten vnnd geachtet werden. Dem nach setzen vnd ordenen wir / so vnder elüten eins mitt tod on testament abget das alßdann das letstlebende alle farende habe zum halben teil von dem verstorbenen darkommen / so kinder vorhanden sein erobern sol vnd behalten
/ vnd in desselbigen verstorbenen vnbeweglichen güttern /
vnnd
den
gütern darfür geacht. Auch jm halben teil der kinder farende habe
allein
vsumfructum behalten /
vnd der eygenthumb der selben vnbeweglichen
vnd
farenden gütern /
vnd die so darfür geacht sein den kinderen
als
balde heim erstorben vnd zuͦgefallen sein.
Frankfurter Reformation 26, 4
So aber kein kindere fürhanden sein / so sol das letst in leben alle farende
habe
von dem verstorbenen darkommen gantz erobern vnd behalten /

vnd
desselben verstorbenen vnbeweglichen güttern /
vnd den gütern darfür
geacht
allein vsumfructum behalten /
vnd der eygenthumb der selben
vnbeweglichen
gütern /
vnnd die dar für geacht sein / dem nechsten
erben
alß bald zuͦgefallen sein.
Frankfurter Reformation 26, 5
Wo auch eins vnder zweyen elüten ettliche ligende güttere oder farende
habe
/
in seinem testament oder sunst verschaffen würde / vnd ettliche
güttere
nach jme vnuerschafft ließ /
So sol das letstlebende / doch den by
sitz
/
vnd vsum fructum bey den selben vnuerschafften ligenden güttern
vnd
die farende habe erobern vnd behalten wie ob stet /
vnnd sollen den
selben
verschafften gütteren nit zuͦgewachsen seyn.
Frankfurter Reformation 26, 6
Dwyl aber das letstlebende den vsumfructum in des abgangen güttern
wie
obgeschrieben stet behelt /
So ordenen vnd woͤllen wir / das dz
letstlebende
die kindere ob die da weren vfftziehen. Auch alle schult so dz
erst
abgegangen schuldig were, bezalen sol.
45
Frankfurter Reformation 26, 7
Wo aber das letstlebende den vsumfructum / oder des ersten abgangen
farende hab samenthafft nit /
sunder ir eins annemen wolt oder würd / solchs
solt
dz letstlebende zuthuͦn macht haben /
vnd alßdann des ersten gemachten
schuld
pro rato nach anzal des genoß zu bezalen schuldig sy.
Frankfurter Reformation 26, 8
Es sol auch das letstlebende den kindern oder andern nechsten erben
solchs
eygenthumbs der güttere Caution /
die ein vsufructuarius jm
rechten
zuthuͦn schuldig ist /
thuͦn so solchs an jnen begert wirt.
46
Frankfurter Reformation 27, 0
De bonis constante matrimonio
quesitis
et successione eorundem. Von den güttern so man vnd weib in stender
ehe
vberkommen vnnd wie die fallen sollen.
Frankfurter Reformation 27, 1
Zum ersten / wo man vnd weib in der ehe ligende gütter / oder die gütter
so
für ligendt guͦt geacht wirt /
sampt oder jre eins jn sunderheit /
einem
tittel Lucratiuo oder oneroso /
das ist durch einen gewinnenden /
oder
beschwerenden tittel aller hantirung wie die namen haben /
das
gelt
sey jre eins oder jre beyder vberkommen /
setzen vnd ordenen wir dz
solchs
beyder elüten gemein sein sol.
Frankfurter Reformation 27, 2
Jtem so dann vnder elüten eins mit tode ab geet / sollen solche güttere
der
massen wie yetzo erlut erobert /
wo kinder in leben weren / der eygenthumb
halb
vff die kinder /
vnd der eygenthumb des andern halben teils
vff
das letstlebende fallen vnd ersterben /
Doch dem letstlebenden vsumfructum
an
der kinder teil für behalten.
Frankfurter Reformation 27, 3
Wo aber in disem yetz berürten falle kein kindere jn leben weren / vnd
dz
erst sterbende solchen seinen halben teil in zeit seins lebens nit verschafft
hette
/
so sol solch erobert guͦt dem letstlebenden gantz blyben.
47
Frankfurter Reformation 27, 4
So aber zwey elüt in gleichmessigem fall farende habe bey einander erobern würden / vnd das erst sterbende den halben teil by seinem leptagen
nit
verschafft hette /
so sol solche farende hab dem letstlebenden / so ferr
vnd
kein kinder in leben weren gentzlichen zuͦsten vnd bleyben .
Frankfurter Reformation 27, 5
Wo aber kinder in leben weren / solte solich farende habe zuͦm halben
teil
vff die selben kindere fallen vnnd ersterben /
doch dem letstlebenden
vsumfructum an der kinder teil fürbehalten.
Frankfurter Reformation 27, 6
Wiewol wir nun hinfür geordenet vnnd gesetzt habenn / was zwey
elüt
mit einandern vberkommen das solchs gemein sol sein /
Woͤllen wir
doch
daruon vßgenommen haben /
wie hernach folget.
Frankfurter Reformation 27, 7
Zum ersten wo einem man oder einem wyb ein erbfal einem testament oder one testament anfallen oder vff ersterben würde / Woͤllen wi[r] das solcher erbfall nit gemein sey / sunder allein dem jhenen dem solcher erbfall an erstorben vnd zuͦgestelt ist / zuͦsten vnd bleyben sol.
Frankfurter Reformation 27, 8
Zuͦ dem andern / wo eins vnder elüten sein ligende guͦt / oder das so
für
ligendt guͦt geacht wirt verkouffen oder verüssern /
vnd das selb gelt
widerumb
an ligendt guͦt oder an solchs so für ligendt guͦt geacht wirt
anlegen vnd verkouffen würde /
so solt doch solch guͦt nit gemein sein.
Frankfurter Reformation 27, 9
Zuͦ dem dritten / wo aber solch gelt nit widderumb angelegt / vnd doch
der
massen widderumb anzulegen geordenet vnnd destinirt were /
So
48
lang
dann solche destinacion vnd ordenung weret /
sol solch gelt auch nit gemein
geacht
werden /
sunder des daher es kommen vnd geacht ist / sein vnd blyben .
Frankfurter Reformation 27, 10
Zum vierden so man vnd weib jre eins allein hantirung oder kauffhandel
triben
/
vnd dem selben handel etwas gewynnen oder erobern
würden
/
solchs sol auch nicht gemein / sunder allein des hantirers sein /
Es
were dan das die hantwercks lüt die zuͦ jrer noturfft kauffen /
in irem
vnd
zuͦ irem hantwerck zugebruchenn /
das alles soll gemein sein. Hette aber ein man oder die frauw dar neben dem hantwerck ein handel / das
sal
wie obsteet nit gemein sein.
Frankfurter Reformation 27, 11
Doch herinne vorbehalten beiden elüten / das sie macht haben soliche
gewynne
dem handel gemein zu machenn durch verschrybunge instrument /

oder
glaubliche schrifft. Vnd wan solche verschrybung zum rechten gnuͦgsam vffgericht ist /
sollen solche erwonnen güter gemeyn sein.
49
Frankfurter Reformation 28, 0
De debitis aut matrimonium vel eo constante
contractis
per superstitem soluendis.
Von
der schuldt so jre eins verstendiger ehe / oder in der ehe gemacht hatt / zu bezalenn.
Frankfurter Reformation 28, 1
So aber zu zeiten eins vor vnd ehe es zuͦ der heiligen ehe gryffe schult
macht
/
zu zeiten zwey in der ehe schult mit einander machen / auch zuͦ zyten
in
der ehe jre eins schult hinder dem anderen macht /
vnnd nach abgang
in
zweifel /
ob das letstlebende die zu bezalen schuldig sey / Ordenen
setzen
/ vnd woͤllen wir /
das in den fellen dar jn dz letstlebende vsumfructum
der
ligende gütere hatt /
vnd die farende habe gantz erobert / das es auch
alle
schult vor vnd in der ehe /
wie die gemacht ist / gantz bezalen soll.
Frankfurter Reformation 28, 2
Wo aber das letstlebende vsumfructum der ligende güttere vnd die farende
hab
nit annemen /
sunder sich der selbigen entschlahen woͤlle / So
sol
der selbe zu bezalen nit schuldig sein /
dann so vil vnnd die oligation
jnen
betreffen würde.
Frankfurter Reformation 28, 3
So aber zwey elüt vermischte gütter haben / vnd das letstlebende syn
güter
von dem erst verstorbenen absündern oder abteylen woͤlle /
so solle
es
ghen für Schultes vnd Schoͤffen /
vnd da selbst protestieren / das es
des
verstorbenen güttere nit annemen woͤll /
mit bit vnd begere sein güttere
von
des erst verstorbenen güttern ab zu teilen zugestatten /
das ime
alßdan
vergünt vnd gestattet sol werden Vnd sol solchs stat haben vnder
elüten
die nit handel oder kauffmanschafft treiben.
50
Frankfurter Reformation 28, 4
Dwyl aber in kauffhendeln vnd kremery / so zwey elüt einen gemeinen
handel
haben /
schwerlich ist solche absünderung vnd ab teilung der gütter
zuthuͦn /
So woͤllen wir in dem falle so sie beyde handlen / oder so die
hußfrauw
in offenem kram sitzt /
kaufft vnnd verkaufft gelt jn nimpt /
oder
register bey jr helt /
oder der gleichen handel vbt / das ire ieglichs in solidum / das ist verfolle die schuldt so den händelen erwachsen ist /
zu
bezalen schuldig sein sol /
vnnd darinn kein absünderung geschehen
sol
/
es sey dann zuuor alle schult bezalt vnd vergnügt / sunst sol ir keins ledig
sein
/
Es wolt sich dann gebruchen der fryheit genant cessionis bonorum
nach
jnhalt der recht oder vnser statuten.
Frankfurter Reformation 28, 5
Die wyl aber kaufflüt vnd kremer jn stendiger ehe wie obgemeldt jre
hantirung
tryben /
vff das dann die jhenen so mit inen handeln / nit in
vnbillichen
schaden /
oder des jren in verlust gefürt werden / So woͤllen
wir
das das wyb in jren zuͦ gebrachten güttern /
ire zuͦgifft / Das ist dotem
berürende
/
keinen vßzug haben oder gebruchen / sunder gleych andern gütern verhafft / vnd jn bezalung gegeben werden sol.
Frankfurter Reformation 28, 6
Wo aber einicher man durch sich selbst oder seine diener one sein elich
wyb
handelte /
woͤllen wir das alßdan das weib / noch des wybs güter
es
sey Dos oder Parafernalia /
für des mans schult nit sollen verhafft
sein
/
doch das alßbalde das wyb jre güttere in dem fall von des mans
güttern
wie vorlut absündern lassen sol.
Frankfurter Reformation 28, 7
Wo aber in kauffhendeln oder kremeryen in dem fall do der man allein
handelt
/
man vnnd wyb betrugk suͦchen vnd bruchen wolten / also
das
das wyb des mans güttere /
als ob ir die gegeben oder verschriben
in
was tittel dz were vertedingen wolt /
Woͤllen wir das solchs alles vnkrefftig
/ vnd als zuͦ betrug der gleubiger reuocirt vnd widerrüfft sol werden.
51
Frankfurter Reformation 29, 0
De emptione et vendicione per coniuges celebrata.
Von
den güttern so man vnd
wyb
kauffen oder verkauffen.
Frankfurter Reformation 29, 1
Angesehen aber das wir hie vor gesetzt haben das ettliche güttere [Druckfehler: ge-] gemein / vnd eins teils nit gemein sein / So woͤllen wir / wo eins vnder elüten guͦt allein kaufft / das auß vnser ordenunge wie vor steet gemein wirt / dz nichts destamynder die werschafft beyden elüten gescheen sol.
Frankfurter Reformation 29, 2
So aber solch guͦt vnser ordenung wie vor lut nit gemein / sunder
dem
keuffer allein erobert wirt vnd zuͦsteet /
So mag auch dem selbenn
die
werschafft solichs guͦts allein gescheen.
Frankfurter Reformation 29, 3
Wo auch man oder wyb gemeine gütter verkauffenn oder verüsseren
woͤllen /
sol solchs mit jrer beyder willen geschehen.
Frankfurter Reformation 29, 4
Wo aber man oder wyb ir eins sein guͦt verkauffenn oder verüssern
woͤlle /
sol es zu thuͦn macht haben / es were dan das das jander dar widder
redlich
vrsach hette /
das es nit geschehen sol.
52
Frankfurter Reformation 30, 0
De litteris dotalibus. Von brutlauff brieffen.
Frankfurter Reformation 30, 1
Dwyl aber bißher in brutlauffbrieffen nit allein de dote et donacione
propter
nuptias /
das ist von der zuͦgifft so die frauw brengt / vnnd der
zuͦgifft so der man dem wyb herwider brengt / oder verschrybt /
meldung
bescheen
/
Sunder auch von allen gütern und erbfellen so von beider syten
herrüren
/
pacta vnd geding vffgericht sein. Vnd aber die erbfelle nit
geding oder pacta kommen sollen /
vnd auch der fryhe wille zu testiren
den
elüten da durch benommen würt /
So ordenen vnd woͤllen wir / das
hinfür
solche pacta vnd geding in brutlauffbrieffen sich wyther nicht
dan
ad dotem et donacionem propter nuptias /
das ist bey den zuͦgiften
erstrecken
sollen.
Frankfurter Reformation 30, 2
Sunder one angesehen solche pacta vnd geding / sollen beyde eleute /
oder
ir yedes besunder in andern jren gütern vber obberürte widem zu
testiren
vnd zu disponiren macht haben.
Frankfurter Reformation 30, 3
Wo aber solch geding vnd pacta vber alle güttere in brutlauffbrieffen
gescheen
/
vnd beyde elüt oder ire eins one testament oder disposicion
mit
tode abging /
souil dan solche pacta jre yedes gütter betreffen vnd
verschriben
weren /
solten durch den todt bestetet vnd becrefftiget werden / vnd
fallen
wie sie dann in solichen brutlauffbrieffen erfunden werden.
53
Frankfurter Reformation 30, 4
Es mag auch vnder elüten eins dem andern vsumfructum aller seiner gütter in hynlychsbrieffen durch geding verschrieben / also das soliche pacta vnd geding des vsufructum halb in solichen brautlauffbrieffen
verschrieben
crefftig sein sollen vnd moͤgen /
des eygenthumbs jre yedes
disponiren
nach seinem gefallen. Wann auch in hynleichsbrieffen die
clausel
erfunden würde also lutende /
Vnnd wan dann das letstlebende
auch
mit tode abgangen ist /
so sollen solche güttere fallen vff des ersten
abgangnen
nechsten erben die vf dann in leben sein /
Solche clausel oder
der
gleichen /
vnd besunder vber das wort / Alßdann woͤllen wir anders
nit
verstanden haben /
dann das der eygenthumb zur zeit so das erst abgangen
ist
vff desselbigen nechsten erben gefallen sol sein /
Vnd der letst
fal
nichts anders dan consolidatio vsusfructus sein sol /
dz ist der vsusfructus
dahyn
fallen sol /
dahyn der eygenthumb vorhyn gefallen ist.
54
Frankfurter Reformation 31, 0
De liberis ex diuersis matrimonijs percreatis [??] qualiter succedere debeant Von den kindern zweyen oder me ehe geboren wie die in jrer altern gütter erben sollen.
Frankfurter Reformation 31, 1
Jtem als bißher bruch vnd vbung gewest / das so vnder eleuten eins zu erst mit tod abgangen ist / vnd kindere nach im verlassen / vnd dann dar nach das letstlebende sich widderumb in die zweyte ehe verandert / vnd in der selben zweiten ehe auch kinder vberkommen hat / Vnd aber die e[r]sten kinder nach abgang vatters vnnd muͦter alle ligende güttere hynweg genommen / dar durch zu zeiten kommen / das den letsten kindern von irem vatter oder muͦter nichts worden oder ererbt haben.
Frankfurter Reformation 31, 2
So ordenen vnd woͤllen wir / das / wo vnder elüten der man zu erste
mit
tod abgeen /
vnd kinder nach im in leben verlassen würde / das alle
vnd
iegliche ligende güttere /
vnnd die dar für geacht werden / von ime
dar kommen /
wie hieuor vnderschidlich geschriben stet fallen sollen.
Frankfurter Reformation 31, 3
Vnd so sich dann die selbe muͦter zur zweyten ehe verandern / vnd mit
dem
selben zweiten man auch kinder gewynnen würde /
So sollenn dieselben
kinder
ires vatters ligende güttere /
vnd dar für geacht / vnnd die
helffte
der farende habe /
jnen vormals zuͦgeteilt / allein erben / vnnd die
müterlichen
güter /
dwyl die selb frauwe ein muͦter ist / der ersten vnd letsten
kindere
/
sol vnder beiderley kindere gleichlich geteilt werdenn / nach
ordenung
gemeiner rechten . Des gleichen sol es auch gehalten werdenn
in
des mans gütern /
so das weib zu erst abgeen / vnd der man sich widderumb
in
die zweiten ehe verandern würde wie oblut.
55
Frankfurter Reformation 31, 4
Es sol auch solichs gleichmessig gehalten werden / ob eins ferner zur
dritten
ehe oder wyther gryffen /
vnd sich verandern würde.
Frankfurter Reformation 31, 5
Was aber für gütter der ersten ehe / oder der andern ehe verstandenn
sollen
werden /
mag man vnderscheit hieuorgeschrieben satzunge vnd
ordenung
abnemen vnd erkennen /
Dan was güttere zwey eleut in der
ersten
ehe zusamen brengen /
vnd darin erobern sollen / für gütter der ersten
ehe
geacht werden /
vnd die güttere in die zweite ehe bracht / vnd darinne
erobert
/
sollen für güttere der zweiten ehe geacht werden / doch mitt
dem
erbfall gehaltewn werden wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 31, 6
So auch in obgemelten fellen das letstlebende / so sich in die zweite oder
dritte
ehe /
oder wyther verandert hett / mit tode abgeen würde / So solle
der
stiffvatter oder stiffmuͦter der ersten kindere /
so vil den selben kindern
irem vetterlichen oder müterlichen erbfall gepürt von stundt folgen
lassen
/
Vnd in dem andern teil so seinen kindern gepürt vsumfructum
behalten
.
56
Frankfurter Reformation 32, 0
De pignoribus et ypothecis.
Von
pfantschafften vnnd gleubigern: So pfantschafft oder pfand habenn.
Frankfurter Reformation 32, 1
Ordenen setzen vnd woͤllen wir / das alle pfantschafft oder jnsatz farender
habe
oder ligender güttere nit anders gescheen sollen dann mit vßdruckunge
des
heubthandels vnd vrsachen /
warumb solche pfantschafft
oder
jnnsatze geschehe /
als geluhenem gelt / oder einem verkauffe /
oder
ander geleichen contracten vnd vrsachen /
angesehen das ein iegliche
pfantschafft vnd jnsatze ein anhang vnd sicherheit ist für ein heubthandel.
Frankfurter Reformation 32, 2
Es sollen auch die jhenen vor denen solche jnsetze vnd pfantschafften
gescheen
/
die selben anderer massen oder gestalt nit annemen oder zuͦ lassen
/ dann wie yetzo erlut.
Frankfurter Reformation 32, 3
Wir woͤllen auch dz solche jnsetze vber ligende gütter vor vnsern Burgermeistern
beyden
oder jre einem lut vnsers statuts gescheen sollen.
Frankfurter Reformation 32, 4
Wo aber yemants sein farende habe gantz oder zum teil jnsetzen wil soliche jnsatz soll gescheen vor zweyen richtern / vnnd die vrsachen warumb
vßgedruckt
/
vnd in den selben brieff inserirt vnd geschrieben werden.
Welichen
jnsatz auch der richter zum fürderlichsten one verzugk vnserm
gerichtschryber
angeben vnd jnschryben /
vnnd des den parthyen
ein
brieff vnder jrer beyder jngesigel machen lassen sollen vff forme wie
hernach
folget.
57
Frankfurter Reformation 32, 5
Es sollen ouch beyde parthyen berechten / das solichs recht vnd redlich
schult
sey /
sich selbs oder yemant anders damit nit schuren oder schirmen .
Das
auch soliche farende hab zuuor niemants jngesetzt vnd auch
das
sie einiche gerichtliche erkentnüß /
wie hieuor stet jn vnsers gerichts
buͦch nit gethan haben /
Dann in dem fall woͤllen wir dz die pfantschafft
in
allen fellen für den erkantnüssen ein fürgang haben sollen.
Frankfurter Reformation 32, 6
Vnd sollen auch solche jnsetze ligender vnnd farender güttere / so ferr
die
beyden elüten gemein seind durch sie beyde geschehen vnd nit anders.
Frankfurter Reformation 32, 7
Wann auch vnder christen einer dem andern früntschafft oder guͦtem
willen
/
vff sein bitt etlich gelt vff pfand lyhen wolt / oder würde / etlich
zeit
zu halten /
Ordenen wir vnd woͤllen / das der dem solche pfande
eygenet
von dem glaubiger /
oder lyher ein erkentnüß der summen / mit
bestymmung
der pfand nemen sol.
Frankfurter Reformation 32, 8
Vnd ob alßdann der schuldener in zeit der bezalung solche pfand nitt
loͤsen /
vnd der glaubiger dar durch geursacht wurde / den schuldner darumb
der
schult oder pfants halb rechtlichen zu beclagen /
vnd der Antwurter
vor
befestigung des kriegs sagete vnnd sich erboͤte /
dem Cleger
solich
pfant für das geluhen gelt zu lassen /
So solt sich alßdann der gleubiger
benügen
lassen soliche pfande dar für zu behalten. Auch ob schon
das
pfant nit so guͦt were.
58
Frankfurter Reformation 32, 9
Doch wo der schuldner vor befestigung des kriegs solichs nit gemeint
were
/
sunder erst dar nach / So sol er durch zuͦstellung des pfands von
der
vbrigen summen nit erlediget noch absoluirt sein.
Frankfurter Reformation 32, 10
Wo aber der beseß des pfants blybt by dem schuldener / als in jnsetzen
beide
farender habe vnd ligender güttern /
vnd der glaubiger der schult
nach
clagen /
vnd der Antwurter sich erbieten würde / dem Cleger solche
jngesetzten
gütter für die haupt sommen folgen zu lassen /
oder zuͦ zu stellen
/ solchs mag der cleger annemen ob er will /
oder aber sein personliche
clag
gegen im gepruchen.
59
Frankfurter Reformation 33, 1
Forma der jnsetz brieff vber farende habe.
Ich .A. bekenne jn vnd mit crafft diß brieffs / das ich rechter redlicher
schuld
schuldig bin .B. zehen guldenn für gewandt /
zu bezalen zu sant
Martins
tag nechst kommende /
vnd damit B solcher bezalung dester sicherer
vnd
hebendiger sein moͤge /
so han ich A dem selben B vor dem ersamen
N
. vnd N. weltliche richtere zu Franckenfurt für die benanten summ gelts
jngesetzt
alle vnd iede mein farende hab so ich zuͦ diser zeit habe nichts vßgenommen
/ die auch vor niemants versetzt ist mit dem gedinge /
Wo die
bezalung
zu bestimpter zeit nit geschee /
dz dann B solcher jnsatzunge vnd pfantschafft
nach
geen sol lut der ordenung vnd gesetze . Es haben auch beyde
parthyen
ein eidt zu got vnd den heiligen geschworen /
dz solichs recht
vnd
redlich schult /
vnd niemant zu geuerlichem abbruch gescheen sey. Des
zu
vrkund haben wir A vnd B samplich mit fleiß gepetten die obgenanten
richter
/
das jre ieglicher sein ingesigel an disen brieff gehangen hatt /
der
versigelung wir itzt benanten richtere also gethan bekennen /
Doch
vns
vnd vnsern erben on schaden. Datum. etc.
Frankfurter Reformation 33, 2
Als bißher bruch vnd vbung gewest / dz so in jnsetzen eins oder mehr zil
der
bezalung fürgelauffen vnd gerichtlichen nit gefordert worden seint /
dz
der
jnsatz für die selben verschienen zil nit mehr verhafft gewest ist /
Setzen
ordenen
vnd wollen wir /
dz hinfür ein ieglicher Jnsatz ligender vnd farender
hab
/
so lang biß zum letsten zil der bezalunge / vnd ein fiertel jars darnach weren vnnd crefftig blyben sol / vnd darnach die pfantschafft abe sein / vnd die persoͤnlich clage für behalten.
Frankfurter Reformation 33, 3
Wann auch der schuldner vff bestimpte zeit vnd ziel nit bezalung thuͦt /
So
mag der glaubiger handeln widder die personen der personlichenn
clag
nach /
oder dem pfand nach actione reali / doch mit dem vnderscheide
wie
hieuor meldung gescheen ist. Wan dann der Cleger im rechten so weyt
procedirt vnd handelt /
dz er solche pfand zu verkauffen erlangt / sol es damit
gehalten
werden wie hernach folgt von der Execution geschrieben stet.
60
Frankfurter Reformation 34, 1
De beneficio duobus reis concesso.
Von
fryheit zweyer oder mehr schuldnerer so
sich
vnuerscheidlich mit einander verpflichten.
Dwyl aber in solchen fellen gewonheit hieuor ein ieglicher zu volkommener
bezalung
fürgenommen vnd gezwungen worden ist.
Frankfurter Reformation 34, 2
Vnd aber die keyserlichen recht solche alt recht in den fellen de duobus
reis
geendert vnd abgethan haben /
So ordenen vnnd wellen wir / das
die
selben nuwe constitucion den selben gegeben /
hinfür in vnser stat gehalten
sol
werden /
So sich einer der im rechten gebruchen vnd fürwenden
will
/
Es were dann das sich einer solch fryheit mit vßgedruckten worten
verziehen
hette.
61
Frankfurter Reformation 35, 1
De fideiussoribus.
Von
Bürgen.
Dwyl in einer yeden bürgschafft der Cleger den heuptman zuuor zu ersuͦchen schuldig ist / vnd aber zu zeiten der bürg sich nit allein bürg / sunder
auch
guͦt oder selb schuldig verpflicht vnd verschreibt /
vnd dem
selbigenn
bißher der bürg als guͦt /
oder selbs schuldener vnersuͦcht des
heuptmans
zu bezalen gewyst worden ist /
Ordenen / setzen / vnd woͤllen
wir
/
dz solche wort / guͦt / oder selbs schuldig / wyter nit dan bürgschafft
vff
inen tragen vnd nichts destamynder der hauptman zuuor ersuͦcht
werden
sol /
Es sey dan das einer mit vßgedruckten worten daruff verzyhen
/ oder ein Nouacion oder ander felle jm rechten gemacht hab /
dardurch
die
erst pflicht in ein andern transferirt vnnd gewent wirtt /
wie
dan
die recht solchs wysen.
62
Frankfurter Reformation 36, 1
De arrestis et Sequestratione.
Von
bekommerten vnd hinderlegten gütern.
Dwyl aber in vil fellen vbung ist / das kommer hie zu Franckenfurt
vff
güttere geschehen jn personlichen vnd andern clagen /
So ordenen
vnd
setzen wir /
das der jhene des guͦt gekommert ist / so ferr dann derselbe
durch
sich oder seinen anwalt hie an des Rychs gericht zu recht steen wil
das
alßdan die güttere des gethanen kommers ledig sollen sein.
Frankfurter Reformation 36, 2
Es were dann das einer redlich vrsach für brecht / daruß er hie zu recht
zu
steen nit schuldig were /
Oder auch wo der kommerer so dz guͦtt gekommert
hette
vrsach fürbrecht /
warumb der kommer nit solt vff gethan werden.
Frankfurter Reformation 36, 3
Wan dan solche vrsachen gnuͦgsam fürbracht / das der kommer nicht solt vffgethan werden / solten alßdann soliche gekommerten güttere Sequestrirt
/ das ist in gemein hant biß zu vßtrag der sachen gelegt werden.
Frankfurter Reformation 36, 4
Wir ordenen vnd woͤllen wo vil erbenn nach doter handt sich vmb
ein
beseß einer erbschafft oder güter dringen /
vnd mit einander oder gleich
zum
rechten kommen /
Das alßdann der selb erbfall vnd güter auch sequestrirt / das ist in gemein handt gelegt sol werden / biß so lang rechtlich vßfündig
wirt
/
wem der beseß zuͦsteen vnd gepürn sol / Welchem teil dann
der
beseß zuͦgestelt wirt /
wil dann der ander teil clagen in petitorio des eygenthumbs
halben
/
soll er zuͦgelassen vnd gehoͤrt werden.
63
Frankfurter Reformation 37, 0
De Tutelis.
Von
fürmönderschafft der jungen
vnder
zwölff vnd vierzehen jaren.
Frankfurter Reformation 37, 1
Dwyl aber solich Truwenhenderschafft genant Tutela / in dryerley
weg
erfunden wirt /
Testamentaria / Legitima / vnd Datiua / So ordenen
vnd
woͤllen wir /
auch nach vermoͤge der recht / das die Tutores so
in
testamenten gegeben sein /
den ersten stant haben / vnd vor den selben
keyn
andere zuͦgelassen werden sollen. Es würden dann vrsachen jm rechten
zuͦlessig dar widder fürbracht.
Frankfurter Reformation 37, 2
Wo aber in einem Testament kein Tutores gegeben seint / So sollen die nechsten gesipten fründe / als Legitimi Tutores an genommen vnnd
zuͦgelassen werden /
so ferre vnd sie darzuͦ toͤglich seint.
Frankfurter Reformation 37, 3
Wo aber auch nit gesipte fründe seint / So sollen Schulteiß vnd schoͤffen
den
selben kindern rmoͤnder setzen /
genant Datiui / vnd die selben
soltenn
auch solchs annemen vnnd zuthuͦn schuldig sein /
Sie wolten
dan
sich des entschuldigen nach vermoͤge der recht.
Frankfurter Reformation 37, 4
Es sollen auch alle Tutores ehe sie anfangen zu administriren / für
Schultes vnnd Schoͤffen kommen vnd begeren das man jnen solche administracion
der tutelen oder rmoͤnderschafft zu erkennen /
sie sein jm
testament
gegeben /
oder von gesipten fründen / wan die so durch Schultes
vnd
Schoͤffen gegeben seint /
in dem das die gegeben werden / wirt jnen
die
administracion zugelassen.
64
Frankfurter Reformation 37, 5
Vnnd so solch administracion erkant ist / sollen die selben Tutores ein
Jnuentarium vber alle narung vnd güttere machen /
vnd vffschryben
lassen
/
vnd zuͦ den heiligen schweren nützliche ding von der kindere wegen
fürzunemen
/
vnd vnnützliche ding vnderwegen zulassen / vnd globen
die
selben kynder im rechten zu vertretten /
mit gewonlicher Satißdacion
welche
satißdacion allein die Legittimi Tutores zu thuͦn schuldig seyn /

dann
die testamentarij vnd Datiui solch satißdacion zu thuͦn nicht verpflicht
s
ein.
Frankfurter Reformation 37, 6
Wo auch ein muͦter oder anfraüw jrer kinder Tutrix sein woͤlt nach
abgang
jres hußwirts /
soll sie zugelassen werden / Doch das sie sich der
zweiten
ehe vnd beneficio Senatusconsulti Velleiani verzyhen soll /
vnd
aller
andrer fryheit /
mit vnderpfande aller jrer gütter / vnd schweren wie
obgemelt
/
vnd ein Jnuentarium machen lassen soll.
Frankfurter Reformation 37, 7
Wo aber solche muͦtter oder anfraüwe / sich widderumb zur zweyten ehe verandern woͤlte / So sol sie zuuor die selben jre kindere mit treüwenhendern
versehen
/
vnd aller jrer handelung solcher trüwenhenderschafft
rechnung
thuͦn /
Vnd wo sie die kindere mit trüwenhendere zuuor nit
versehen
/
würde sie villicht in pen der rechten fallen.
Frankfurter Reformation 37, 8
Wo auch vil Tutores / Testamentarij / oder Legittimi weren / So
woͤllen wir das die selbigen vnder jnen ein oder zwene erwelenn /
durch
weliche
die Tutela administrirt sol werden /
so solten alßdann die selbenn
den
andern rechnung zuthuͦn schuldig sein.
Frankfurter Reformation 37, 9
Wo aber die selben in der erwelung nit eins moͤchten werden / So solten
Schulteiß
vnd Schoͤffen den allen ein oder zwen /
nach gelegenheit
vnd
gestalt der sachen zu erwelen macht haben.
65
Frankfurter Reformation 37, 10
Vnd sollen die Jnuentaria mit nachgeender form vnd ordenung gescheen
durch
einen gerichtschryber /
ein Obersten richtere / Vnd wen die
Schoͤffen nach gelegenheit yeder person vnd sachen darzuͦ zuuerordenen /

mehr
dar by zusein noturfftig beduncken würde /
die by jrem eyde solchs
heymlich
halten solten.
Frankfurter Reformation 37, 11
Vnd sollen alßdann solche Jnuentaria in ein lade oder schanck durch
Schultes vnd Schoͤffen verordenet gelegt /
vnd den Truwenhendern
abschrifft
dar von gegeben werden.
Frankfurter Reformation 37, 12
Es sollen auch alle Tutores / Testamentarij / Legitimi vnd Datiui
eyniche
ligende güttere /
oder die gütter dar für geacht zuuerkauffen nit
macht
haben /
Es sey dann zuuor durch Schultes vnd Schoͤffen erkant
vnd
zuͦgelassen worden /
dz es den kindern zu verkauffen nütz oder not sey.
Frankfurter Reformation 37, 13
Des gleichen sol auch eynich truwenhender der kinder gütter ligende
oder
farende nit kauffen one erkantnüß Schultes vnd Schoͤffen .
66
Frankfurter Reformation 38, 0
De curatoribus.
Von
den fürmöndern der jhenen so zu
zwölff
vnd vierzehen iaren kommen sein
Frankfurter Reformation 38, 1
Dwyl nun nach ordenung der recht die Truwenhenderschafft genant
Tutela
/
zu zwoͤlff vnd viertzehen Jaren sich endet / So ordenen vnd setzen wir
/ wo Truwenhender / das synt Tutores jn einem testament eyner
oder
mehr gesetzt seynt /
vnd dar jn ein zyt vber die zwoͤlff oder viertzehen
Jar
bestimpt wirt /
Das alßdann die selben Tutores nach verlauffenn
der
zwoͤlff oder virtzehen Jaren den namen eins Curatoris an sich nemen
vnd
alßdann Curatores sein sollen biß vff die zeit durch den Testatorem
bestimpt
/
doch das sie zuuor aller jrer handelung rechnung thuͦn sollen
Vnd
so solche rechnung bescheen ist /
dwyl dan die selben Curatores jm
testament
adultis, das ist den jhenen vber zwoͤlff oder viertzehen Jaren
gegeben
durch Schultes vnd Schoͤffen confirmirt vnd bestetigt sollen werden.
Frankfurter Reformation 38, 2
Wo aber in testamentis Adultis kein Curatores gegeben seint / So woͤllen wir / wo die selben jungen im rechten als Cleger handeln / oder als
beclagten
sich vertretten woͤllen /
das alßdann die selben eyn Curatorem
ad
litem genant vff zu nemen schuldig sollen sein /
der auch durch Schultes vnnd Schoͤffen vff anrüffen des jungen in gegenwertigen des selben
jungen
/
vnd auch des Curatoris gegeben sollen werden.
67
Frankfurter Reformation 38, 3
Dwil aber dieselben adulti nach ordenung des rechten kein rmoͤnder
dann
allein /
wie obgemelt ad litem vffzunemen schuldig sein / vnd sie
aber
doch des alters nit seint /
dz sie jren handelungen nutzbarlichen vnd
crefftiglichen
moͤgen für sein /
So woͤllen wir / das den selbigen kindern
durch
jre oder jrer fründ anregen /
durch Schultes vnd Schoͤffen / nach
gelegenheit
jrer narung /
die nechsten gesipten fründe zu Curatores / so ferre vnd sie dar zuͦ toͤglich sein gegeben sollen werden. Wo aber die nechsten
fründ
nit vor handen /
oder toͤglich weren / so solten andre frembde
an
ire stat gegeben werden. Jn den andern aber personen so gebrechlich sein /
als vnsynnigen / tauben / stommen / verdünischen / vnd andern der geleichen
/ dauon die recht sagen /
Jn welchen personen zu zeiten legittima
zuͦ zeiten datiua statt hat /
So woͤllen wir das in den selben personen /
die
form vnd vnderscheit der rechten gehalten soll werden.
Frankfurter Reformation 38, 4
Wo auch truwenhendere in milden sachen / als in gots ere in Testamenten
gegeben
werden /
so sollen die selben deßhalben darüber ein Jnuentarium
machen
lassen /
vnd zun heiligen schweren solchs zum trüwlichsten zu richten.
Frankfurter Reformation 38, 5
Jtem wann auch ein erbfall ligt on erben / oder auch ein schuldener
wycht
/
vnd erbe ligende oder farende hinder ime lest. Wo dann die glaubiger
ein
Curatorem erwelen solchen gütern für zu sein /
sol der selb durch
Schultes vnd Schoͤffen zuͦgelassen werden /
Doch dz er thuͦ das jhene
so
er im rehten zu thuͦn schuldig ist.
Frankfurter Reformation 38, 6
Wo aber die glaubiger des nit eins moͤchten werden / So sollen Schultes
vnd
Schoͤffen einen oder mer den selbigen zu geben macht haben.
68
Frankfurter Reformation 38, 7
Wir woͤllen auch das ein ieglicher Truwenhender / der durch einen procuratoren handlen will / das er zuuor in eygener person den krieg befestigen
sol
. Wo er aber durch einen andern handelen wil /
das er dann
actorem per decretum iudicis durch erkentnüß der Schoͤffen setzen soll.
Frankfurter Reformation 38, 8
Es sollen auch alle Truwenhender in milten sachen jre rechenschafft
thuͦn vor des Rats fründen dar zu geordenet. Aber andere Truwenhendere
sollen
rechenschafft thuͦn den jhenen des Truwenhender sie sein.
Oder
wo sie des nit annemen woͤllen /
sollen alßdan die Truwenhender
jnen
vor des Rats fründen rechnung zu thuͦn auch verbunden seyn.
Frankfurter Reformation 38, 9
Was auch ein ieder Tutor oder Curator in syner rmoͤnderschafft
den
kindern auß gibt /
Soll den selben Truwenhendern zu beschehener
rechnung
widderumb gegeben vnd bezalt werden.
69
Frankfurter Reformation 39, 0
De procuratoribus.
Von
montparn anwelden vnd fürsprechen .
Frankfurter Reformation 39, 1
Als aber montpar vnd fürsprechen bißher zwey ampt gewest / da durch
die
parthyen des costens vnd expenß halber beschwert gewest sein /
So
woͤllen wir dz hinfür die fürsprechen auch montpar moͤgen sein. Wo aber
einer
ein besundern fürsprechen /
vnd ein besundern montbar haben wil /
sol
yederman erlaubt sein vnd zu thuͦn haben.
Frankfurter Reformation 39, 2
Es sol auch keiner zu fürsprechen oder montpar im rechten zu handelen
zuͦgelassen werden /
er sy dann seßhafftig vnd jngesessener burger zu Franckenfurt .
Es
mag auch ein iglicher burger hie seßhafftig /
oder ein frembder
ein
frembden fürsprechen stellen /
doch dz die rechtsetze durch die geschwornen
redener
geschehen.
Frankfurter Reformation 39, 3
Wo aber ein frembde persone einen anwalt her schickenn / der solcher
sachen
in eygener persone nit warten moͤge /
Sol der selbige einen andern
anwalt
setzen wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 39, 4
Es sol auch kein anwalt hinfür zuͦgelassen werden / er habe dann zuuor
den
nachfolgenden eydt geschworen /
wie dan hinden von den anwelden
wytere
geschriben stet.
Frankfurter Reformation 39, 5
Es sol auch ein jeglicher montpar oder anwalt / so er in einer sachen
rechtlich
handlen wil /
sein beuelh vnd mandat fürbrengen / vnd in die
acta
schryben lassen.
70
Frankfurter Reformation 39, 6
Wo auch der anwalt des clegers jm wider rechten nit antwurten wil /
sol
alßdann syn gewalt auch nit zuͦgelassen /
oder er im rechten gehoͤrt werden.
Frankfurter Reformation 39, 7
Wann auch einer vßerhalb vnser stat Franckenfurt verbannet / oder
andern
vrsachen abwichig worden ist /
vnd der oder die selben vor vnserm gericht
zu
handeln haben /
Woͤllen wir das die selben durch iren anwalt
zu
erschynen vnd zu handeln verbunden sollen sein.
Frankfurter Reformation 39, 8
Es sollen ouch alle montpar vnd anwelde Juramentum calumpnie /
vnd
alle eyde so ferre sie gnuͦgsamen gewalt darzuͦ haben /
gescheiden
Juramentum decisorium zuthuͦn macht haben.
Frankfurter Reformation 39, 9
Wo auch ein montpar oder anwalt zweyer oder mehr personen montpar were / die vor gericht wider einander handlen wolten / Ordenen vnd woͤllen wir /
dz
alßdan solcher montpar oder anwalt dem cleger zedienen verbunden sol syn.
Frankfurter Reformation 39, 10
Es sollen auch die fürsprechen by glycher pen verbunden sein / zu allenzeyten
die
alten sachen zum ersten vnd fürderlichsten für zubrengen.
Frankfurter Reformation 39, 11
Dwyl der cleger die wal vnd Chur hat ein fürsprechen zu welen vnd zu
nemen
/
so woͤllen wir dz die fürsprechen zuuor die parthyen fragen sollen
ob
sie Cleger oder Antwurter syen /
Wo sie dann Antwurter weren / sollen
sie
jre sachen nit hoͤren /
noch darin mit jnen ratschlagen.
71
Frankfurter Reformation 40, 0
De causis in scriptis vel sine scriptis dandis.
Von
den sachen so man in schriften oder on schrifften handeln sol.
Frankfurter Reformation 40, 1
Vff das aber die sachen on vnderscheit nit alle in schrifften gegeben /
dardurch
mit grossem costen verlengerung der sachen erfunden werden /
So
ordenen vnd woͤllen wir wie her nach folget.
Frankfurter Reformation 40, 2
Nemlich wo ein sach vber .vvv. gülden oder den wert / oder dar vber
fürbracht
würt /
dz alßdann solche sachen vff des Clegers oder Antwurters
begere
in schrifften gehandelt sol werden /
Es were dann dz der Cleger des
Antwurters
hantschrifft /
oder andere glaubliche brieff für sein clag jn
recht
legt /
vnd die sach der massen gestalt / das sie nit irrig were.
Frankfurter Reformation 40, 3
Wo aber der antwurter wider solich brieff oder hantschriffen ettlich
treffelich
vßzüg oder exceptiones hett /
moͤchten alßdann die selben exception jn
schrifften
fürbracht /
vnd alßdann die sach fürter in schrifften gehandelt werden
Frankfurter Reformation 40, 4
Wo aber die sachen biß in .vvv. gülden oder darunder sein / So woͤllen wir
dz
die fürsprechen solch sach moͤntlich handeln sollen /
darinn nit vnnütze oder
vberflüssige
wort bruchen /
sunder in den personlichen clagen allezeit solch
dat
oder vrsach in der clag fürbrengen vnd bestymmen /
daruß one mittel
ein pflicht vnd clage erwachsen moͤge. Also /
ich forder von meyner parthy
.N. wegen /
souil gülden geluhen / oder einem kauff etc. wie sich dann die
hendel
begeben. Vnd so er solche narracion der that vnd pflicht fürbracht
hat
/
So sol er alßdann sein conclusion vnd peticion setzen der meinung / dwyl
aber
der widerteil solchem contract oder vrsachen myner parthy /
der
massen
pflichtig ist etc. So begere ich den selben zuuerurteiln vnd zu condemniren bezalung zuthuͦn /
mit erlitten costen vnd scheden / alles nach gestalt vnd gelegenheit der sachen .
72
Frankfurter Reformation 40, 5
Wo aber nit personlich sachen sunder reales fürbracht werden / So sol die clagende parthy irer person halber fürbrengen / wie sein parthey ein herre sey / des hußes / ackers / wiesen etc. Oder das er hab in dem huße /
acker
/
wiesen etc. die gerechtigkeit etc. als vsum fructum ypothecam etc. vnd
das
der Antwurter solich hauß oder acker besitze oder jnnhabe /
oder im
jntrag
thuͦ an seiner gerechtigkeit etc. Begeren darmit jme solich huß zuͦ
zu
stellen /
oder jme zu erkennen / das jme solche gerechtigkeit zuͦstee nach
natur
einer iglichen clag mit vffgehabener nutzung etc.
Frankfurter Reformation 40, 6
Wo aber die fürsprechen solche form nit halten / sunder jre clagen on
vrsachen
/
one conclusion vnd peticion fürtragen würden / Setzen vnd
woͤllen wir /
dz alßdann die selben fürsprechen jren parthyen jren gerichts
costen
deßhalben erlitten ablegen /
vnd dar zuͦ in straff der Schoͤffen gefallen
sein
sollen.
Frankfurter Reformation 40, 7
Wo auch ein sach vnder dryssig gulden so wytleufftig vnd irrig wer /
das
Schultes vnd Schoͤffen nach gethaner clag vnnd antwurt zuͦermessen
sollen
han /
mag soliche sach alßdann auch in schrifften gehandelt
werden
.
Frankfurter Reformation 40, 8
Wo auch beyde parthyen sich willigen in schrifften zu handeln die sach
sey
groß oder clein /
sol inen also zu thuͦn gestatt werden.
Frankfurter Reformation 40, 9
Wan dann die clagen in schrifften oder one schrifften fürbracht seind /
vnd
der Antwurter kein exceptiones für zu brengen hat /
So sol der antwurter
parthy
one schrifft den krieg beuestigen /
wie hieuor de litis contestatione
geschrieben
stet.
73
Frankfurter Reformation 40, 10
Es sollen auch Schültes vnd Schoͤffen zum fürderlichsten alßbald der krieg beuestiget / oder die erst exception jngelegt würt / den handel besichtigen
/ vff das freuelich handelung vermitten /
vnd die parthyen zuͦ
fürderlicher
bybrengung vnd vßtrag der sachen kommen moͤgen.
Frankfurter Reformation 40, 11
Es sol auch vber kein sach vom gerichtschryber vor befestigung des kriegs ein Register gemacht werden / sunder nach befestigunge nach gelegenheit
der
sachen vff beuelhe der Schoͤffen.
Frankfurter Reformation 40, 12
Es sol auch befestigung des kriegs abschrifft nicht gegeben werden /
Sunder
wo der Antwurter den krieg negatiue beuestiget /
solle sich der
Cleger
alßbalde zu bybrengung erbieten vnd begeren zuͦgelassen werden.
74
Frankfurter Reformation 41, 0
De sententijs dandis. Von end oder bey vrteiln zu sprechen.
Frankfurter Reformation 41, 1
So dann parthyen jm handel zu end vrteiln beschlossen haben / Wo dann der Cleger volkommelichen bybracht hatt / vnnd sein bybrengunge durch kein exception oder vßzug abgelegt ist / Sollen Schultes vnnd Schoͤffen geben Sentenciam condempnatoriam / das ist den beclagten
verurteilen
/
lut des Clegers peticion.
Frankfurter Reformation 41, 2
Wo aber der Cleger nichts bybrengt / vnd der beclagt auch nichts bekant
hatt
/
Sollen sie sententiam absolutoriam / das ist den Antwurter
ledig
erkennen /
mit zuͦ erteilung costen vnd schaden .
Frankfurter Reformation 41, 3
Wo aber der Cleger ein halb bybrengunge gethan hett / dar jn statt hat Juramentum decisorium / das ist der eydt so den krieg ab schneydet / sol
solcher
eydt gestat werden wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 41, 4
Es soll auch der jhene so in der sachen verlüstig wirt / alßdann durch
Schultes
vnnd Schoͤffen /
alßbald mit sampt spruch der vrteil / in
dieselben
costen vnd schaden condemniert werden /
Es were dann das der selbe
verlüstig
vrsach zu kriegen gehabt hett /
nach lut der recht / So sollen jn
dem
falle Schultes vnd Schoͤffen die expenß compensiren.
Frankfurter Reformation 41, 5
Wir woͤllen auch das in allen sachen so in schrifften gehandelt werden
/ die ende vrteil in schrifften gegeben /
vnd durch vnsern gerichtschryber
gelesen
werden sollen.
75
Frankfurter Reformation 41, 6
Aber in den sachen so one schrifften Burgerlich / oder in freuel sachen
gehandelt
werden /
moͤgen solche vrteil durch ein Schoͤffen allein gesprochen
werden
/
doch das der gerichtschryber solch vrtel ad acta schreiben
sol
.
Frankfurter Reformation 41, 7
So dan ein haupt vrteil gangen ist / wo dann ein parthy begert Dilacion
sich
zu bedencken /
ob er von solcher vrteil appelliren woͤlle oder nit /
sol
jme solch zeit /
nemlich zehen tag zu bedencken gegeben werden.
Frankfurter Reformation 41, 8
Wir woͤllen auch das alle byurteil in schrifften oder on schrifften gegeben
moͤgen werden.
Frankfurter Reformation 41, 9
Als auch bißher in sachen daruff gezügen gefürt worden / durch die fürsprechen ein recht satz / ob bybracht worden sy oder nit / geschehen ist /
Setzen ordenen vnd woͤllen wir /
das hinfür soliche rechtsetze nit geübt
noch
gebrucht /
sunder vff / vnd wider der selben gefürten gezügen sage
exceptiones
vnd vßzüg fürgetragen /
vnd also biß zuͦ ende der hauptsachen
vollenfaren vnd procedirt sol werden /
alßdan sich erfinden wirdet
ob
bybracht vnd bekuntschafft worden sey oder nit.
Frankfurter Reformation 41, 10
Deß gleichen sollen auch die fürsprechen alle andere Jnterlocutorien /
byurteil
so zur sachen nit dienen /
sunder allein verlengerunge geberen /
nit
anstellen /
sunder sollen Schultes vnd Schoͤffen daruff sunder acht
haben
damit solchs vnderwegen blybe vnd vermitten werde.
76
Frankfurter Reformation 41, 11
Es sol auch vnser gerichtschryber als bald als ein exception zum byvrteil
dienende
fürbracht wirt /
dem Aduocaten oder den Schoͤffen offenbaren
/ vff das die Schoͤffen sich erkennen moͤgen /
ob solich Exception
fürtreglich
sey oder nit /
vnd so sie fürtreglich ist / sol sie zuͦgelassen werden
Wo
sie aber nit fürtreglich ist /
sol sie verworffen / vnd durch Schultes
vnd
Schoͤffen jnterloquirt vnd geurteilt werden /
die selb nit angesehen
fürther
zu handeln wie recht ist.
Frankfurter Reformation 41, 12
Wo dann vff solche zuͦgelassen exception ein rechtsatz geschicht / daruß
ein
byurteil folgt /
sol vnser gerichtschryber alßbald die acta vberliebern
vff
das die sachen fürderlichen zu vßtrag kommen moͤgen.
Frankfurter Reformation 41, 13
So dann Schultes vnd Schoͤffen ein byurtel geben haben / vnnd eyniche
parthy
dilacion begert zubedencken solche vrteil anzunemen oder
nit
/
sol jnen solch dilacion nit gegeben werden / sunder Refutatory apostoli
gegeben vnd gesagt werden fürther jm handel zu procediren /
dwyl
solche
appellaciones jm rechten nit zuͦgelassen werden /
wie dann hernach de appellacionibus erfunden wirt.
77
Frankfurter Reformation 42, 0
De appellationibus.
Frankfurter Reformation 42, 1
Vff dz nit on vnderscheidt alle appellaciones freuelich beschehen / So
woͤllen wir dz die appellaciones von byurteiln durch Schulteiß vnd Schoͤffen
nit
sollen zuͦgelassen werden. Vnd ob yemants von solchen beyurteiln zu
appelliren
vnderstünde /
sollen dem selben apostoli refutatory gegeben / vnd
fürther
jm handel procedirt werden /
biß so lang durch den obern richter
solchs
verbotten wirt. Es weren dann solche beyurteil /
dauon die recht
zu
appelliren zuͦlassen.
Frankfurter Reformation 42, 2
Wo aber die sach ein ende vrteil betrifft / so sollen solche appellaciones
zuͦgelassen werden /
vnd durch Schultes vnd Schoͤffen apostoli reuerentiales
gegeben
werden /
mit den oder der gleichen worten der Koͤniglichen
Maiestat
/
oder dem Chamergericht zu eren / lassen wir die appellacion
zuͦ /
vnd geben dir apostolos reuerentiales / welche aposteln die Schoͤffen bynnen dryssig tagen nach vermoͤge der rechten geben sollen.
Frankfurter Reformation 42, 3
Es moͤgen auch aposteln in schrifften gegeben werden in zwen wege / Der eyn / dz man acta pro apostolis gebe / vnd die appellacion zuͦ ende der acten in schrifften oder one schrifften geschehen geschrieben sollen werden Deß gleichen die form der gegeben aposteln.
Frankfurter Reformation 42, 4
Der ander weg durch ein missiue an die oͤberkeit geschickt / darinn Schultes
vnd
Schoͤffen der oͤberkeit zu erkennen geben /
wie A widder B in der
sachen
appellirt habe /
vnd genanter A jme apostolos zu geben begert habe
Dwyl
wir aber jme apostolos reuerentiales gegeben han /
so verkünden
wir
euch solchs mit diser schrifft /
vnnd schicken zu euwer Koͤniglichen Maiestat hiemit den appellanten .
78
Frankfurter Reformation 42, 5
Wo aber apostoli refutatory gegeben werden sollen / soll es mit disem oder der gleichen worten gescheen / dwyl die recht freuelich oder muͦtwillige appellacion it zuͦlassen / So geben wir die apostolos refutatorios / vnd geben der appellacion kein stat.
Frankfurter Reformation 42, 6
Es sollen auch alle die jhenen die von byurteiln appellirn woͤllen / in den
fellen
darinn die appellaciones zuͦgelassen werden in schrifften appelliren
sunst
sol solche appellacion nit zuͦ gelassen werden /
Auch in der selbenn
appellacion
vrsach seiner beschwernüß fürbrengen.
Frankfurter Reformation 42, 7
Wo aber yemants von haubt vnnd ende vrteiln appelliren würde / mage er solchs thuͦn one schrifften / doch alßbalde nach gesprochener vrteil
/ dwyl vnd die Schoͤffen noch zuͦ gericht sitzen.
Frankfurter Reformation 42, 8
Wo er aber den selben gerichts tag bey sitzendem gericht moͤntlich wie
jtzt
erlut nit appellirt hette /
vnd doch appelliren wolt / so sol solch appellation
jnwendig
zehen tagen darnach in schrifften gescheen /
vnd dem eltern
Burgermeister
so nit gericht were verkündt werden.
Frankfurter Reformation 42, 9
Wo auch yemants appellirt hette / vnd solcher appellacion zuͦ gesatzter
zeit
nit nach queme /
so mag der appellatus nach verlauffen der selbenn
zeit
zuͦ Schultes vnd Schoͤffen kommen /
vnd bitten ime ein ladung zuͦ geben /
den
widerteil zu zitiren /
dz er fürbreng seinen fleiß der volfürung halb / der gethanen appellacion / vnd wo er dz nit thet / alßdann zu erkennen dz solch appellacion
verloschen vnd desert sey /
vnd die vrteil vollenstreckt sol werden / Darüber
auch
schultes vnd schoͤffen pronuncieren vnd erkennen sollen mit den worten
Wir
erkennen die appellacion desert /
vnd dz die vrteil volstreckt sol werden.
Frankfurter Reformation 42, 10
Jtem von solchen vrteiln sol auch nit appellirt werden / vnd ob appellirt
würde
/
apostoli refutatory gegeben / vnd zu vollstreckung der vrteil
procedirt
werden.
79
Frankfurter Reformation 43,
De executione.
Von
volstreckunge der vrteil.
Frankfurter Reformation 43, 1
Nach ergangen vrteiln dauon nit appellirt / oder wo appellirt / vnd
doch
die selbe appellacion desert vnd verloschen were /
dar durch die vrteil
volstreckt
sollen werden /
So ordenen vnd setzen wir der volstreckung
halb
wie hernach volget.
Frankfurter Reformation 43, 2
Zum ersten woͤllen wir / So vf anrüffen der behaltenden parthy volstreckung
der
vrteil begert wirt /
sol der widerteil dar zuͦ citirt / vnnd ein
termyn
gesetzt werden zu sehen solch volstreckung zuthuͦn /
oder vrsach
für
zu brengen warumb solch volstreckung nit geschehen solle /
doch mit
vnderscheit
wie hernach folget.
Frankfurter Reformation 43, 3
Dan wo execucion vnd volstreckung gescheen sol in actione reali / so
sol
zuuorhin ehe die vollenstreckunge geschicht /
dem vberwundenen gebotten
werden
/
das er solch guͦt dem Cleger bynnen genanter zeit zuͦstellen
sol
/
vnd wo er solchs nit thet / sol alßdann die volstreckunge mit der
that
durch den executorem dar zuͦ verordent gescheen /
vnd mit gewalt
von
dem beclagten genommen /
vnd dem Cleger zuͦgestelt werden.
Frankfurter Reformation 43, 4
Wo aber execucion gescheen sol jn personalibus actionibus / ist dann
die
condempnacion oder verurteilung gescheen /
jn genere oder quantitate
/ so sol alßdann der jhene /
wider den solich vrteil gangen ist / zuuor dar
zuͦ citirt werden vßfündig zu machen warinn die execucion gescheen sol.
80
Frankfurter Reformation 43, 5
Wo aber die condempnacion oder verurteilung gescheen ist in specie
wo
dann die selb species nit vorhanden ist /
also das die volstreckunge jn
eim
andern ding gescheen muͦß /
so sol der widerteil dar zuͦ citirt werden.
Frankfurter Reformation 43, 6
Wo aber die execucion gescheen sol / in solchen dingen das noch vorhanden
ist
/
Sol dem beclagten ein gebott gescheen dem Cleger solchs
zuͦ zustellen. Vnd so er solchs nit thet /
mit gewalt von im genommen werden.
Frankfurter Reformation 43, 7
Vnd wie wol nach gemeinen rechten volstreckung der vrteiln gescheen
sol
/
nach verlauffung vier monaten / So moͤgen doch Schultes vnnd
Schoͤffen solch zeit der volstreckunge nach gelegenheit der hendel vnnd
personen
myndern.
Frankfurter Reformation 43, 8
Es sol auch die volstreckunge in den güttern gescheen nach ordenunge
wie
hernach folget.
Frankfurter Reformation 43, 9
Zum ersten wo die condempnacion gescheen ist in einem gwissen ding So sol die execucion vnd volstreckung in dem selben ding oder guͦt gescheen.
81
Frankfurter Reformation 43, 10
Wo aber in andern güttern des Clegers execucion gescheen sol / Sol man zum ersten nemen die farende habe / vnd wes für farende hab geacht ist /
vnd
dar nach die ligende güttere /
vnd zum dritten des beclagten schuldenern
/ die der schuld gestendig seyn /
Es sy dan das anders jm rechten
in
sundern fellen erfunden werde /
Ob aber farende habe in des beclagten
hauß
sey oder nit /
sol glaub gegeben werden dem Executori dem solichs
beuolhen
werdt.
Frankfurter Reformation 43, 11
Es sollen auch die selben Executores zum ersten nemen solche güttere
so
dem beclagten mynner schaden brengen.
Frankfurter Reformation 43, 12
Vff das aber mitler zeit der Execucion die gütter nit verüssert werden
So
woͤllen wir das alßbald nach gesprochenem vrteil der vberwundener
globen
sol nichts zu verüssern zuͦ nachteil des gleubigers.
Frankfurter Reformation 43, 13
Wann nun solch guͦt in volstreckung der vrteil genommen ist / So mag
der
glaubiger den nach folgenden wegen einen kiesen.
Frankfurter Reformation 43, 14
Der erst ist / das er solch guͦt als ein gleubiger jn pfantschafft wyse zuͦ
jme
neme /
vnnd solche pfand darnach verkauffen laß per licitacionem /
als
her nach folgt.
82
Frankfurter Reformation 43, 15
Der ander / das er solch guͦt nit in pfants wyß neme / sunder als bald
er
solchs zuͦ jme nympt /
mag er begeren das man solchs verkauffen sol
per licitacionem .
Frankfurter Reformation 43, 16
Der drit wege das der glaubiger solch guͦt als ein frembder per licitacionem
kauffen
mag.
Frankfurter Reformation 43, 17
Der vierde weg / das der glaubiger solch guͦt in bezalung neme / Jn
welchem
fall sollen Schultes vnd Schoͤffen erkennen /
das er das für die genante summe / oder ein teil der schult nemen soll / vnnd wie Schultes
vnd
Schoͤffen das erkennen /
solchs sol gehalten werden.
Frankfurter Reformation 43, 18
Wo aber Schultes vnd Schoͤffen erkennen / das der glaubiger solichs
für
die bezalung nemen sol /
vnd doch solch güttere die hauptsumme nit
ertragen
oder wert weren /
So sol jme an andern gütern für die vbrige
summe
execution zuthuͦn gestatt werden. Deßgleichen wo es besser were
soll
die vbermaß dem beclagten heruß gegeben werden.
83
Frankfurter Reformation 44, 0
Die Verkauffung der gütter so in der execution per licitationem geschehen / sol der massen geschehen
Frankfurter Reformation 44, 1
Also das solche güttere ligende oder farende in ein sonderen zettel geschrieben
/ vnd an die gerichts stegen thore ein monat lang daran steen
angeschlagen
werden soll /
vnd welcher der meist darumb gibt / sollen jme
solche
güttere darumb gegeben werden.
Frankfurter Reformation 44, 2
Es sol auch ein executor von Schultes vnd Schoͤffen dar zuͦ geordnet
die
vier frytag bynnen dem Monat allen frytag zu eyner vhern nach
mittage
by der gerichts thore steen oder sitzen /
vnd eym yeden rede vnd
antwurt
geben /
vnd sunderlich anschreyben wie vil ein yeder darumb
geben
will /
vnd besunder die hoͤchste summe by den kauff zettel schryben.
Frankfurter Reformation 44, 3
Vnd welcher also zu vßgang der vier wochen solch guͦt behalten / vnd
sich
doch die summe des kauff gelts vber die summe des glaubigers vnd
den
gerichts costen sich tragen würde /
soll alßdann der glaubiger die vbermaß
dem
schuldiger zuͦ guͦt kommen vnd folgen lassen.
Frankfurter Reformation 44, 4
Des gleichen wo solich güttere für die hauptsumme / vnd den gerichts
costen
nit als guͦt weren /
sol dem glaubiger an andern des schuldeners
güttern
für die vbermaß rachtung vnd execution zu thuͦn wie recht gestatt
werden
.
84
Frankfurter Reformation 44, 5
Es sol auch hin für kein pfant vffgebotten werden / es sey dann das
vorhin
die heupt sach darumb das pfandt gegebenn ist gerechtfertiget
werde
/
vnd alßdann in der execution erst die vffbietung geschehen / Vnd
sol
alßdan mit verkeuffung solcher pfand gehalten werden wie obstett.
Frankfurter Reformation 44, 6
Wo aber solchs durch yemants vberfaren vnd nit gehalten würde / So sollen die vberfarer gestrafft werden vff ermessung des Rats / oder der jhenen so der Rat darzu verordenen wirt.
85
Frankfurter Reformation 45, 0
Wie sich fürsprechen vnd montpar am gericht gegen Clager vnd antwurter mit der belonunge vnnd sunst halten sollen. Der fürsprechen eydt.
Frankfurter Reformation 45, 1
Eyn jglicher der von Burgermeister Schoͤffen vnd Rat zu Franckenfurt
mit
dem fürsprechen ampt an des heiligen rychs gericht vff genommen
vnd
zuͦgelassen wirdet /
der sol in guͦten trüwen globen / vnd zuͦ den heiligen
schweren
/
dz er die parthyen / der sachen er zu handlen an nympt /
in
der selben sachen mit gantzen und rechten trüwen meynen /
vnd solche
sachen
nach seinen besten verstentnüß den parthyen zu guͦte mit fleiß fürbrengen vnnd handlen /
vnd darinn wissentlich keinerley falsch oder vnrecht
gebruchen
/
oder geuerlich schübe vnd dilacion zu verlengerunge der
sachen
suͦchen /
vnd des die parthyen zu thuͦen oder zu suchen nit vnderwysen.
Auch
mit den parthyen keinerlei fürgeding seins lones halber /
oder
fürworten
machen /
Oder ein teil von der sache der er im rechten redener
ist
zu haben oder zu warten /
Auch heimlikeit vnd behelff so er von den parthyen vermerckt / oder vnderrachtunge der sache die er jn ime selbst entpfindet
/ seiner parthy zu schadenn nyemant offenbaren /
dz gericht vnd gerichts personen eren vnd fordern / vor gericht erberkeit gebruchen / vnd lesterung
bey
pene nach ermessigung des gerichts sich enthalten /
dar zuͦ auch die parthy
vber
den soldt oder lone /
Nemlich von einem jglichen der sein begeren
oder
ine mit gericht sein wort zu sprechen gewynnen /
nit mehr zu heischen
dann
zwoͤlff alt heller vßwendig den messen /
vnd einen Thornes in
den
messen /
jnhalt der gerichtlichen ordenunge / als dick als dz vor gericht
zu
clag vnd antwurt kommet /
oder noturfft von seiner parthyen wegen
ichts
dem gericht an zutragen ist /
sein parthy mit merung oder anderm geding
nit
beschweren oder erhoͤhen woͤlle. Vnd ob soldes vnd lones halben
zwüschen
jme vnd den parthyen jrrung oder spenne entstünden /
desselben
zu
blyben by den Schoͤffen des rychs gericht /
oder dem oder den sie das
beuelhen
würden. Vnd wie sie durch die selben entscheiden werden /
des benügig
zu
sein /
vnd es da bey belyben zulassen / Dz sie sich auch der sachen
so
sie angenommen haben one redlich vrsach /
vnd des rechten erkentnüß
nit
woͤllen entschlagen /
sunder jren parthyen getrüwlich biß zuͦ ende des
rechtenn
handelen /
alles on geuerde.
86
Frankfurter Reformation 46, 0
Von belonung der fürsprechen.
Frankfurter Reformation 46, 1
Jtem das ein jglicher fürspreche / so er einer parthy das wort moͤntlich
thuͦt /
clage / antwurt / exceptiones / replicas / oder sunst in schrifften
jngelegt
/
Sol er von jglicher termyne vßwendig den messenn / für sein
belonung
zwoͤlff heller /
vnd jn den messen .xviii. heller / wie von alter herkommen
ist
/
fordern vnd nemen / vnd nit mehr.
Frankfurter Reformation 46, 2
Wo aber ein fürsprech etlich sunder arbeit / an statt eins aduocaten /
in
schrifften oder moͤntlich dapffer handelung zum krieg noturfftig fürtragen
würde
/
dem selben sol sein belonung durch Schultes vnd Schoͤffen
/ nach gelegenheit der sach /
vff der parthyen anregen / wo sie sich des
vnder
jnen nit gütlich vertragen moͤchten /
taxirt vnd geschetzt werden.
Frankfurter Reformation 46, 3
Jtem es sol auch ein jglicher doctor oder andere so an statt eins aduocaten
/ jn recht schryben seint /
sich vnderschryben mit seiner handt / vnd wo
solchs
nit beschicht /
sol für solche producta kein belonung taxirt werden.
Frankfurter Reformation 46, 4
Jtem so einer abschrifft oder Copyen der beschehen jnlegunge begert
oder
vmb vrteil bittet vnd ander der gleichen /
vnd daruff bescheydt gegeben
werde
/
Sol nit für ein termyn geacht werden / auch kein belonung
den
fürsprechen vnd jnschrybe gelt gegeben werden /
So aber ende oder
byurteil
jn sachen gehen sol für ein termyn geachtet werden.
87
Frankfurter Reformation 46, 5
Wo auch eynicher fürspeche [!] in einem gesetzten gerichts tag des widderteils vngehorsame beclagt / vnd so der selbe die zeit nit geschickt were / Sol auch für ein termyne geachtet vnd belonet werden.
Frankfurter Reformation 46, 6
Würde aber ein fürsprech so die Schoͤffen vffgestanden seint / vor dem
Schulteissen
ein termyn halten jn sachen die vor den Schoͤffen hanget
sol
für kein termyn geacht werden.
Frankfurter Reformation 46, 7
Jtem wo auch ein fürsprech als Cleger oder als antwurter von wegen viler personen / ein sach jm rechten versteen würde / Sollen die selben vil personen alle für ein persone geachtet / vnd dem selben fürsprechen sein
belonunge
als von einer personen gegeben /
Auch der gleichen mit dem
jnschryb
gelt gehalten werden.
Frankfurter Reformation 46, 8
Dwyl aber in zweifel steen moͤchte / was eine sache geachtet sol werden /
So
setzen vnd ordenen wir lut der recht /
das ein sache geachtet sol werden
/ souil personen einem grunde /
vnd einer sachen clagen / oder
antwurten
eins guͦts halber.
Frankfurter Reformation 46, 9
Wo aber solchs nit ist / Nemlich versamelung der dryer stücke / so sollen
solche
sachen /
für so vil personen der handel betriefft geachtet / vnnd
auch
belonunge gegeben werden.
88
Frankfurter Reformation 46, 10
Deß gleichen soll es auch gehalten werden mit dem jnschryb gelt vnd
in
allen andern termynen darinn man gelt pflegt zu geben.
Frankfurter Reformation 46, 11
Jtem wo auch ein parthy in einer termyn vnd sachen vil brieff zu der
sachen
dienende jnlegen würde /
vff ein mal / Sol von solchen brieffen nit
mehr
dann ein jnschryb gelt /
vnd den fürsprechen ein belonung gegeben
werden
/
das seindt acht heller.
89
Frankfurter Reformation 47, 0
Von Montparn. Forma der anwelden oder Montparn eydt.
Frankfurter Reformation 47, 1
Ein ieglicher der von Schultes vnd Schoͤffen zuͦ einem montpar an
des
heiligen reichs gericht zu handeln vffgenommen vnd zuͦgelassen wirt
der
sol in guͦten trüwen globen /
vnd zuͦ den heiligen schweren / das er die
parthyen
der sachen er zu handlen an nympt /
in den selben sachen mitt
gantzen
vnd rechten trüwen meynet /
vnd solche sachen nach seinem besten
verstentnüß
den parthyen zu guͦt mit fleiß fürbrengen vnd handeln
vnd
darin wissentlich keynerley falsch oder vnrecht gebruchen /
oder geuerlich
schübe vnd dilacion zu verlengerung der sachen suͦchen /
vnd des
die
parthyen zu thuͦn oder zu suͦchen nit vnderwysen /
Auch für sein belonung
ein
jar lang vber ein gülden nit /
vnd vnnder dem jare nach anzal
der
zeit nemen /
Es were dann das solichs mercklicher handelunge
vff
erkantnüß der Schoͤffen jme wyther belonunge taxirt würde. Auch
keyn
gedinge oder teyl von der sachen etwas zu haben ferner nemen oder
begeren
. Auch heimlickeit vnd behelff /
so er von den parthyen vermerckt
oder
vnderachtung der sachen die er in jme selbst entpfindet seiner parthyen
zu
schaden niemant offenbaren /
das gericht vnd gerichts personen
eren
vnd fordern /
vnd vor gericht erberkeit zu gebruchen / vnd lesterunge
bey
penen nach ermessigunge der Schoͤffen sich enthalten /
Sein
parthy
mit merunge vnd anderm gedinge nit zu beschweren oder erhoͤhende
/ vnd ob soldes oder lones halber zwüschen jm vnd den parthyen
jrrthumb oder spenne entstünden /
dasselbe zu bleyben bey den Schoͤffen
des
gerichts /
oder dem oder den sie das beuelhen würden / Vnnd wie sie
die
selben bescheiden werden benügig zu sein /
vnd es dabey bleyben zu
lassen
/
das sie sich auch der sachen so sie angenommen haben one redeliche vrsach / vnd des rechten erkentnüß nit woͤllen entschlagen / sunder jren
parthyen
getrüwlich biß zu ende des rechten handelen one alles geuerde.
90
Frankfurter Reformation 47, 2
Jtem so die fürsprechen zuͦ anleyde gebrucht / vnd vor den Schoͤffen
reden
würden /
So sol jne zwoͤlff heller für jre belonunge gegeben werden
Wo
sie aber vßwendig der anleide brieff vnd andere gerechtigkeit zu besichtigen
erfordert
werden /
so offt vnd vil das beschicht / so sol man jne
auch
zwoͤlff heller geben.
Frankfurter Reformation 47, 3
Jtem wo sie vff ein Rats tag vor den Rats fründen yemants das wort theten / So sollen sie .xviij. heller wie von alter her kommen ist nemen.
Frankfurter Reformation 47, 4
Jtem die andern Artickel von Montparn oder Anwelden sagende / steet da forne jm titel de procuratoribus.
Frankfurter Reformation 47, 5
Jtem von sachen so man jn schrifften oder one schrifft handeln sol / steet
forne
clerlich vnder dem tittel de causis in scriptis vel sine scriptis dandis.
Frankfurter Reformation 47, 6
Jtem deß gleichen vom eyde der geuerde vff sunder capitel / vnd in gemein
/ steet auch hie forne vnder den selben titteln De iuramento calumnie
generali
et speciali.
91
Frankfurter Reformation 48, 0
Juramentum veritatis.
Frankfurter Reformation 48, 1
Jch .N. schwere das die jngelegten posiciones / souil die meyn eygen
that
betreffen /
war sein / Vnd souil die ein frembde that betreffen / das
jch
gleub die war sein.
Frankfurter Reformation 48, 2
Vnd so der Cleger posiciones mittelst seins eydts vbergeben hatt / so
sol
der antwurter vermittelst eins glychen eydts daruff antwurt zu geben
verbunden
sein /
jn massen obgeschryben steet / Es were dann das es
solche
sach were /
das der antwurter nach vermoͤge der recht vnd der gelarten
vermittelst
seins eyts antwurt zu geben nit schuldig were.
Frankfurter Reformation 48, 3
Es moͤgen die parthyen solch posiciones vnd antwurt thuͦn vnd fürbrengen
durch
sich selbt oder jre anwelde /
So ferre das die selben darzuͦ
gnuͦgsamen gewalt vnd vnderrichtung von den parthyen haben.
92
Frankfurter Reformation 49, 0
Den gerichtschreyber betreffen.
Frankfurter Reformation 49, 1
Nota wie die zügen schweren vnd verhoͤrt werden sollen / steet da fornen
vnder
dem tittel de probationibus gedruckt.
Frankfurter Reformation 50, 0
Von den bekantnüssen.
Frankfurter Reformation 50, 1
Jtem wann erkantnüß vor vnnserm gerichtschryber gescheen / wie es damit gehalten sol werden / findet man da forne vnder dem tittel de confessis
clerlich
meldunge dauon.
93
Frankfurter Reformation 50, 2
Jtem der gerichtschryber sol alle gerichts hendel / so jn schrifften oder
moͤntlich gehandelt werdenn mit vffmerckendem fleiß eygentlichen vffzeichenen
/ vnd nach einem yeden gerichts tag vffs fürderlichst wes am
nechsten
gericht gehandelt /
vnd von der hant vff geschrieben ist in ein besunder
gerichts
buͦch ad mundum machen /
vnd so der gerichtschryber des
nit
mehr noturfftig ist /
den Burgermeistern vberliebern desselbe buͦch
bey
die andere gerichts büchere zulegen.
Frankfurter Reformation 50, 3
Jtem wes von brieffen oder jura gerichtlich hindern gerichtschryber
kommen
/
das er die selben so in einem handel gebrucht werden verwerlich
vnd
mit fleiß in ordelicher vnderschidunge halten vnnd versorgen sol /

vnd
die nyemants zu geben /
es werde jme dann von den Schoͤffen beuolhen
Frankfurter Reformation 50, 4
Jtem er sol die parthyen fürderlichen mit abschrifften vnd brieffen so
erkant
werden /
zugeben vngesumet fertigen / vnd sich gegen dem Clager
vnd
antwurter mit vnparthylichem furschub one verwyßlich halten.
Frankfurter Reformation 50, 5
Wolt aber einer sein fürbrengen jn schrifften einfachtig vnd vnduplirt
gerichtlich
jnlegen /
der selbe jnleger sol die Copy oder abschrifft von
dem
gerichtschryber loͤsen /
vnd seinem widerteil vnuerzogelich zu vberliebern
schuldig
sein.
Frankfurter Reformation 50, 6
Wo aber Clager oder antwurter jre sachen moͤntlich fürbrengen vnd jn die fedder redden oder thuͦn lassen woltenn / welche parthy abschrifft
fürbrachter
handelunge begeren vnd zu werden zuͦgelassen würden /
sol
die
begerende parthey die abscrifft der fürbrachten handelunge dem gerichtschryber
zu
bezalen schuldig sein /
vff maß vnderschidlich her nach
geschrieben
folgt.
94
Frankfurter Reformation 50, 7
Jtem ob etwan vonn parthyen brieffe / register / acta / oder andere geschrifft
daran
jnen groß vnd vil gelegen were /
in gericht gelegt werden /
vnd
zu besorgen das solche brieffe / acta vnd andere schrifft an anderen
orten
auch noturfftig sein moͤchten /
Jst bedacht vnd geratschlagt / das
hinfür
die parthy widder die solche jnlege beschicht /
solle vnd moͤge solche jngelegte schrifft besichtigen / jre jnrede ob sie die widder sichtbarlich argwoͤnickeit
/ oder gebrechen an siglen /
signeten / oder schrifften / der selbenn
brieff
oder schrifften hette /
von stunt an dem selben gericht fürwenden /
Es
were dann das die Schoͤffen vrsachen lenger zyt dar zuͦ geben würden.
Vnd
dar nach sollen die parthyen jre brieffe vff ire oder jrs procurators
begeren
wider gegeben werden /
Doch das dauon alwegen glaubwirdig abschrifft / die durch einen gerichtschryber collacionirt werden /
by
den actis vnd hinder dem gericht blyben sollen /
vnd dauon dem gerichtschryber sunderlich belonunge lut nachfolgender ordenunge der Copye
halber
bescheen sol.
95
Frankfurter Reformation 51, 0
De Copys scribendis.
Frankfurter Reformation 51, 1
Jtem vff das die jhenen so gegen einander in rechtfertigung ire sachen
vor
vnd an des Reichs gericht alhie zu handeln haben /
mit abschrifften
der
Copyen /
oder auch in beschrybunge vnd vffzeichnüß der acten / oder
geübter
gerichtlicher handelunge one vbernommen /
Sunder vom gerichtschryber
gleichmessig
gegen einem yeden gehalten werde /
So ordenen /
setzen
/ vnd woͤllen wir /
das ein yedes blat / daruff man abschrifft / copyen
/ acta / oder register geschrieben werden sol /
am fordersten zum fierteil
nach
der lenge herab vacuum vnd vngeschrieben lassen /
vnd vom anfang
eins
yeden des halben blats die zyle /
biß zum ende geschrieben / vnd vff yedes halb blat vierundzwentzig zyle leserlicher schriffte / zymlicher
wyße
geschryben vnnd comprehendirt werden alles vngeuerlich. Vnd
sol
man von jglichen halben blat vier heller /
vnnd von eynem gantzen
blat
vff beyden seiten geschryben acht heller dem gerichtschryber geben /

vnnd
bezalen. Aber von den acten so ad mundum geschryben werden /

vnd
hinder dem gericht blyben /
sollen von einem gantzem blat zu schryben
nit
mehr dann vier heller genommen werden /
des sol jgliche parthey
nach
anzal schuldig sein.
96
Frankfurter Reformation 52, 0
Jnschryb gelt so an dem gericht
gefordert
vnd gegeben werden solt.
Frankfurter Reformation 52, 1
Jtem setzen / ordenen / vnnd woͤllen die Schoͤffen des Reichs gericht
alhie
zu Franckenfurt /
damit nyemant vber gewonlich belonunge / so
von
alter her kommen /
vnd gewonheit gewest ist vbernommen / sunder gehalten
werden
sol /
wie stückwyß vnnd vnderschidlich hernach geschriben
folget
.
Frankfurter Reformation 52, 2
Jtem sol man von einem erkentnüß / so einer jn das gerichts buͦch oder
offentlich
vor gericht thuͦt acht alte Franckfurter heller jn zu schryben /

vnd
dem das erkentnüß geschicht sol nichts geben.
Frankfurter Reformation 52, 3
Jtem von einem vrteil so das vßgesprochen wirdet / sol der jhene für
den
das vrteil geet acht alte heller zu jnschryb gelt geben /
vnd der ander
teil
nichts.
Frankfurter Reformation 52, 4
Jtem ein jglicher clager / er thuͦ sein forderung durch sein fürsprechen
müntlich
/
oder lege sein clage oder libell jn schrifften jn / der sol geben acht
heller
jn zu schryben /
vnd der widderteil nichts.
Frankfurter Reformation 52, 5
Jtem von einem jglichen termyne / tam Substanciali quam accidentali
/ so der Clager oder Antwurter gerichtlich handelt /
Es sey moͤntlich
oder
jn schrifften /
es seyen exceptiones / replica / duplica / interrogatoria etc.
acht
heller jn zu schryben gefordert vnd genommen werden der das jnlegt.
97
Frankfurter Reformation 52, 6
Jtem welche parthy er sy Clager oder antwurter ichts in sunderheit zu notiren vnd jnzuschryben begert / vnd durch die Schoͤffen zuͦgelassen
wirdet
/
der sol sein jnschryb gelt darumb geben / das seint acht heller
vnd
die widder parthy nichts.
Frankfurter Reformation 52, 7
Es en were dann das der widderteil da gegen sein jnrede auch daby geschrieben
haben
woͤlle /
So sol der selbe auch sein jnschrybegelt / das sint
acht
heller geben.
Frankfurter Reformation 52, 8
Jtem so sich Clager vnd Antwurter von beiden teiln eins vffschlags mit eyn vertragen / vnd solchs in das gerichts buͦch zu notiren vnd jn zu schryben begern würden / sol jglich parthy geben .iiij. heller jnzuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 9
Ob aber vff ansuͦchen eynicher parthy eins vffschlags oder dilacion
durch
die Schoͤffen gegoͤnnet oder erkant würde /
Sol die begerende parthy
zu
jnschryb gelt geben acht heller /
vnd der widerteil nichts / Er woͤll
dann
in sunderheit sein jnsage dabey geschrieben haben /
So soll er auch
acht
heller geben jnzuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 10
Jtem wo ein parthy welche das were sein fürbrengenn am gericht jn schrifften thuͦn wolt / vnd sein widderteil desselben abschrifft begerenn /
vnd
ime von den Schoͤffen erlaubt würde /
damit der begerenden parthyen
glaublich
abschrifft solichs fürbrengens gegeben /
vnnd argwoͤnigkeit
des
betrugs ab geschnitten werde /
So sol die selbige abschrifft
durch
nyemant anders dann den gerichtschreyber oder seinen diener geschrieben
/ vnd ime sein belonunge /
wie oben de copys scribendis angezeigt
ist
dauon werden.
98
Frankfurter Reformation 52, 11
Jtem wann die parthy von dem gericht für den Rat bescheiden werden / der zuͦuersicht den handel durch gütlich mittel hinzulegen / Sol jglich
parthy
vier heller geben jn zu schryben.
Frankfurter Reformation 52, 12
Jtem welche parthy ein gewysung zuthuͦn vermisset / oder vffgelegt
wirt
/
vnd daruff sein gezügen ernennet / sol geben acht heller jnzuschryben
der
zügen sein vil oder wenig /
vnd der widderteil nichts.
Frankfurter Reformation 52, 13
Wolt aber der widderteil ichts dar gegen fürwenden / sein jnrede wider
der
zügen persone oder sage fürwenden /
vnd dar by jngeschriben han /
der
sol auch sein jnschrybe gelt geben /
seindt acht heller.
Frankfurter Reformation 52, 14
Jtem so ein richter ein rachtunge besaget vor gericht / gibt der jhene der
solch
rachtunge thuͦn lassen hat /
acht heller jn zuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 15
Jtem von einem iglichen erfolgnüß oder ledig werdung .viij. heller jnzuschriben.
Frankfurter Reformation 52, 16
Vnnd ob auch einer parthy ein eydt gestatt würde durch erkentnüß Schulteiß vnd Schoͤffen / zu abschnydunge der gantzen sach oder erfollunge
seiner
bybrengunge /
sol die selbe parthy .xiiij. heller geben. Wo aber
einer
Juramentum calumpnie thet /
oder die artickel vermittelst seins eyts jnlegt
/ oder daruff antwurt gibt /
sol der selb viij. heller geben / vnd als vil zügen
als
sunst jn eyt genommen werden sol man von jglichem zügen viij. heller geben.
99
Frankfurter Reformation 52, 17
Jtem so der gerichts botte sein getragenn verkünts brieffe berechtet /
dauon
sollen viertzehen heller gefallen.
Frankfurter Reformation 52, 18
Jtem so ein montpar oder mere an des Reychs gericht / oder sunst vor
dryen
Schoͤffen in sachen vor des Reichs gericht alhie zu Franckenfurt
zu
handeln gesetzt werden /
gibt der jhene der den montpar setzet .xlviij. heller.
Frankfurter Reformation 52, 19
Jtem wan kindern die vnder jren jaren sein / oder sunst gebrechlichen
personen
die zum rechten nit geschickt sein /
Tutores oder Curatores an
des
reichs gericht gesetzt werden /
dauon gebürt sich zu geben .xlviij. heller
Frankfurter Reformation 52, 20
Jtem deß glychen so einer von gerichts wegen lut seines ergengnüß jn ein guͦt gesetzt wirt / der selbe sol .xlviij. heller geben zu gerichts gelt
Frankfurter Reformation 52, 21
Jtem anleyde zu gebieten thuͦt ein oberster richter / dem gibt der Clager
ein
vnd zweintzig heller zu gepietten.
Frankfurter Reformation 52, 22
Jtem so die Schoͤffen mit anleide geen / so gibt der jhene der die anleyde
fürt
achtundviertzig heller.
Frankfurter Reformation 52, 23
Jtem von der vffgifft vnd vsserung wegen so sich an des reichs gericht
verhandelt
/
dzein persone oder stamme / oder mer personen oder stemme
100
sich
eins andern erbguͦts oder mehr güttere /
die doch jn einen zinß gehoͤren
/ gegen dem zinß herren /
er sein wenig oder vil / an des reichs gericht
entüssern
/
vnd für die zinß ligen lassen woͤllen / So sol der jhene oder die
jhenen
so die güttere ligen lassen /
vnd vsserung thuͦn woͤllen das jnsatze
vnd
jnschryb gelt zu geben schuldig sein /
Nemlich acht vnd virtzig heller / vnd sol man es halten nach anzal der personen oder stemmen / Es were dann das vil erben sich eins vnuerteilten guͦts entüssern wollen / So sol nit mehr dann ein entüsserung gelt gegeben werden.
Frankfurter Reformation 52, 24
Jtem so aber gezügen vor sitzendem gericht verhoͤrt werden / dauon
sol
dem gerichtschryber nichts werden.
Frankfurter Reformation 52, 25
Wo aber zügen vsserhalb gerichts von den Schoͤffen / jn beywesen des gerichts schrybers verhoͤrt / vnd jre sage vff geschryben werden / sol
der
fürer von jglichem zügen zuuerhoͤren geben zwen heller /
vnd der die
fragestück
jnlegt /
sol dem gerichtschryber von jglichem zügen ein heller
geben
. Welcher kein Jnterrogatoria jn legt /
sol nichts zu geben pflichtig
sein
.
Frankfurter Reformation 52, 26
Jtem wann ein ende vrteil in einer sachen gesprochen / vnd ein vrteil brieff gesonnen [?] vnd erkant wirdet / für den selben vrteil brieff sol man dem gerichtschryber siben schilling für pergamen vnd schryb lone / vnd zwen schilling dem Schulteissen für die sigelung geben. Vnnd von den byurteiln so neben der sachen gangen vnd zuͦgeflochten weren / sol man kein sunder gelt geben / Es enwere dann das schrifft des brieffs vil were / sol die belonunge des brieffs zu ermessunge der Schoͤffen steen / was die darfür zu nemen schetzen.
101
Frankfurter Reformation 52, 27
Wer es auch das von den byurteiln versigelt brieff begert vnd erlangt
würden
/
von dem selben brieff zu schryben vnd zu versigeln / soll wie nechst
hieuor
stett auch sieben schilling gegeben vnd bezalt werden.
Frankfurter Reformation 52, 28
Jtem von einer abschrifft eins vrteils / so die von den parthyen gebetten
/vnd von den Schoͤffen zugeben zuͦgelassen wirdet /
dauon sol man
vier
heller geben.
Frankfurter Reformation 52, 29
Jtem von einem jnsatz brieff vber farende habe sol man geben einen thornes
jn
zu schryben /
vnd jglichem richter ein schilling für die sigelung / vnd
sol
solch Jnsatz brieff von niemants anders dann von dem gerichtschryber
oder
seinem diener /
der darüber gelobt hette geschryben werden / Sunst
sollen
die selben brieff /
wo die von yemant anders geschryben würden /
vncrefftig
vnd von vnwirden sein.
Frankfurter Reformation 52, 30
Jtem von einem compaß brieff mit sampt den jngelegten artickeln dauon
sol
.iiij. schilling dem gerichtschryber für seinen lone /
vnd zwen schilling
dem
Schulteissen für die versigelung gegeben werden.
Frankfurter Reformation 52, 31
Jtem von einem fürmoͤnderschafft brieff vier schilling dem schryber
vnd
dem Schulteissen ein thornes für das Siegel.
Frankfurter Reformation 52, 32
Jtem ein verkündungs brieff so von gerichts wegen erlangt wirdet dauon gepüren dem gerichtschryber für seinen schryb lone zwoͤlff heller vnd für das sigel dem Schulteissen achzehen heller.
102
Frankfurter Reformation 52, 33
Jtem wann verkünts brieff an die gerichts thuͤr durch vergünstigunge
Schultes
vnd Schoͤffen angeschlagen werden /
sol von jglichem brieff dem
obersten
richter an zu schlagen werden .vj. heller /
vnd den brieff so er .xiiij.
tag
angeschlagen gewest /
vff den nechsten gerichts tag dar nach widder
ab
zuthuͦn /
vnd relacion dem gerichtschryber dauon by seiner pflicht bescheen
/ vnd für gericht bracht werden /
dauon sol dem oͤbersten richter aber
vi
. heller werden vnd gefallen /
vnd sol mit der belonunge mit solichen brieffen zu schryben / als mit andern verkünts brieffen gehalten werden.
Frankfurter Reformation 52, 34
Jtem für ein feiltrags zettel Sechs heller dem gerichtschryber.
Frankfurter Reformation 52, 35
Jtem für ein pfende zettel dry heller / Wo aber pfende zettel / als kommer
/ erfolgnüß /
vnd berechtunge sich zu geben gepüren / sol von jglichem
Jtem
drey heller dem gericht schryber gegeben werden.
Frankfurter Reformation 52, 36
Jtem Jnuentarium zu machen ist alter gewonheit gehalten worden / dz
man
dauon dem gerichtschryber .xij. alt heller /
vnd dem oͤbersten richter
xviij
. alt heller für jren gangk /
vnd darnach von jglichem Jtem .iij. heller
jn
zu schryben geben hat. Heruff ist der Schoͤffen meinung /
vnd ordenen /
dz
dem gerichtschryber vnd oͤbersten richter für Jren gang werden sol vnd
gefallen
wie oben angezeygt ist /
aber mit vffschrybung der güttere stücks
wyß
/
So ordenen wir die Schoͤffen / wes von entzlingen stücken hußrats
vnder
.xviij. heller wert geacht funden wirt /
dauon sol kein jnschryb gelt genommen noch gegeben werden / sondern mehr stück zusamen in ein Jtem brengen / dz sichs vff ein halben güldden lauff. Auch wes von hußrat eins
geschlichts
oder wesens funden wirdet /
als etlich zal der firmaß kannen /
oder
anders /
als zenen schüssel / deller / pfannen / kessel .etc. sol in ein Jtem gezogen
werden
/
vnd sol noch ein richter by solch Jnuentarium zu geen erfordert
werden
/
Solch gelt sol gefallen der dritt pfenning halb den zügen / vnd
die
vbrigen summe sollen der gerichtschryber vnd oͤberst richter gleichlich
vnder
sich teilen. Wo auch irrung oder clage von vbernemung wegen entsteen
würde
/
solichs sol steen vff ermessunge der Schoͤffen die sich in besichtigunge
der
verzeichnüß der güttere wol wissen zu halten.
103
Frankfurter Reformation 53 Druckvermerk
Gedruckt vnd volendet durch Johannem
Schoͤffer Burger zuͦ Meintz. Nach der geburt christi Tausent
Fünffhundert
/
vnd in dem neunden Jare. An
dem
heiligen abent der vffart vnsers her
ren
Jesu christi .etc.
104
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